VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.08.2007 - 11 S 995/07 - asyl.net: M11473
https://www.asyl.net/rsdb/M11473
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Ehegattennachzug, Mehrehe, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: VwGO § 80 Abs. 5; EGBGB § 13 Abs. 1; AuslG § 17 Abs. 1; AuslG § 23 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 6 Abs. 1
Auszüge:

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Antragsteller sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 09.07.1998 als auch zum Zeitpunkt der unbefristeten Verlängerung derselben am 04.07.2001 in Doppelehe mit der libanesischen Staatsangehörigen Frau D. (seit 05.05.1992) und mit der deutschen Staatsangehörigen Frau B. (seit 05.12.1997) verheiratet war. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Antragsteller laut Heiratsurkunde des Ja'afaritischen Religionsgerichts Beirut erstmals am 05.05.1992 mit Frau D. religiös geschlossene und dort auf persönlichen Antrag der beiden Eheleute am 04.01.1993 bestätigte sowie später registrierte Ehe, für die gemäß Art. 13 Abs.1 EGBGB libanesisches Familienrecht Anwendung findet, in Deutschland unwirksam oder unbeachtlich gewesen sein könnte, bestehen nicht.

Aufgrund des Vorliegens einer Doppelehe ist die Aufenthaltserlaubnis dem Antragsteller voraussichtlich im Sinne des § 48 Abs. 1 LVwVfG am 09.07.1998 gemäß §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG rechtswidrig erteilt und am 04.07.2001 rechtswidrig unbefristet verlängert worden. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 17 Abs. 1 AuslG soll der Ehegattennachzug nur in dem durch Art. 6 GG gebotenen Umfang erfolgen. Art. 6 GG jedoch schützt die Doppelehe grundsätzlich nicht. Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfes zu § 17 AuslG hat der Hinweis auf Art. 6 GG begrenzende Funktion, um eine Nachzugsberechtigung von Familienangehörigen aus einer Mehrehe auszuschließen (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 60). Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass es nach internationalem Privatrecht möglich sein kann, die Mehrehe eines Ausländers zivilrechtlich als gültig anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2004 - 10 A 11717/03 - juris). Denn das Prinzip der Einehe gehört zu den grundlegenden kulturellen Wertvorstellungen in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch zu den auch ausländergesetzlichen Regelungen vorgegebenen verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323; BVerwG, Urteil vom 30.04.1985 - 1 C 33.81 -BVerwGE 71, 228; Niedersächs. OVG, Urteil vom 06.07.1992 - 7 L 3634/91 - juris).