VG Augsburg

Merkliste
Zitieren als:
VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 03.05.2007 - Au 2 K 06.30363 - asyl.net: M11426
https://www.asyl.net/rsdb/M11426
Leitsatz:
Schlagwörter: Sri Lanka, Tamilen, Gruppenverfolgung, politische Entwicklung, Situation bei Rückkehr
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Eine systematische und direkte Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen wegen Rasse, Nationalität, Religion oder politischen Überzeugungen durch die srilankische Regierung findet nicht statt (vgl. Ad-hoc-Information Sri Lanka des Auswärtigen Amtes vom 31.1.2007). Vielmehr handelt es sich bei den auf der Grundlage des verschärften Notstandsrecht durchgeführten Maßnahmen der Sicherheitskräfte grundsätzlich um Maßnahmen zur Bekämpfung und Abwehr der mit terroristischen Mitteln operierenden LTTE, die nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit auf den Rechtsgüterschutz der Bürger und nicht auf asylerhebliche Merkmale der Betroffenen zielen (vgl. BVerwG vom 10.7.1995 Az. 9 B 18.95). Die aktuelle Lage in Sri Lanka entspricht im Wesentlichen derjenigen in den Jahren vor demWaffenstillstandsabkommen von 2002, als es insbesondere nach spektakulären Terroranschlägen der LTTE auch immer wieder zu zahlreichen Festnahmen gerade jüngerer Tamilen gekommen ist und die ganz überwiegende Rechtsprechung eine Gruppenverfolgung von Tamilen verneint hat (vgl. z.B. BayVGH vom 6.7.1998 Az. 20 B 97.31531; VGH BW vom 8.2.2001 Az. A 6 S 1888/00). Es kommt hinzu, dass weder das Auswärtige Amt (vgl. Ad-hoc-Information Sri Lanka vom 31.1.2007) noch der UNHCR (vgl. Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka vom Januar 2007) von einem Fall berichten, in dem ein aus europäischen oder anderen westlichen Ländern zurückgekehrter Tamile Opfer staatlicher Verfolgung geworden ist, so dass von einer erheblich geringeren Gefährdung der Rückkehrer auszugehen ist (vgl. BVerwG vom 20.6.1995 NVwZ-RR 1996, 57). So kann der Kläger bei einer etwaigen Kontrolle anhand seines nachweisbaren langjährigen Deutschlandaufenthalts belegen, dass er mit den zahlreichen Anschlägen der LTTE im Jahr 2006 und zu Beginn des Jahres 2007 nichts zu tun hat.