VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Urteil vom 16.05.2007 - W 5 K 06.30204 - asyl.net: M11394
https://www.asyl.net/rsdb/M11394
Leitsatz:
Schlagwörter: Türkei, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Christen (syrisch-orthodoxe), Reformen, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung, Gruppenverfolgung, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Verfolgungssicherheit
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1
Auszüge:

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 27. April 2006 ist rechtmäßig. Er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Das Widerrufsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden.

3. Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG sind die Asylanerkennung und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – (bzw. entsprechend des früheren § 51 Abs. 1 AuslG) zu widerrufen, wenn sich die Verhältnisse im Heimatland so geändert haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr besteht.

Die ursprünglich festgestellte Verfolgungsbetroffenheit des Klägers ist infolge der zwischenzeitlich eingetretenen grundlegenden Änderungen der politischen Verhältnisse in der Türkei weggefallen. Eine Wiederholung der ehedem dem Kläger drohenden bzw. von ihm schon erlittenen Verfolgungsmaßnahmen kann wegen der seit November 2002 in der Türkei umgesetzten Reformvorhaben mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden (vgl. VG Ansbach, st. Rspr., zuletzt Ue.v. 15.08.2006, Nr. AN 1 K 06. 30232 u.v. 16.08.2006, Nr. AN 1 K 05.31578).

4. Das Bundesamt hat auch zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG zugunsten des Klägers verneint. Das erkennende Gericht folgt der Ansicht mehrerer Gerichte, die in jüngerer Zeit in ihren Entscheidungen staatliche bzw. nichtstaatliche Repressionsmaßnahmen gegen syrisch-orthodoxe Christen mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen haben (z. B. VG Ansbach, U.v. 19.12.2006, AN 1 K 06.30481, und vom 21.12.2006, AN 1 K 06.30838; Hessischer VGH, U.v. 22.02.2006, 6 UE 2268/04.A).