VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 05.07.2007 - AN 18 K 07.30161 - asyl.net: M11292
https://www.asyl.net/rsdb/M11292
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Kinder, Christen, Konversion, Apostasie, Regimegegner, Sippenhaft
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Die zulässige, auf das Vorliegen eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG beschränkte Klage ist nicht begründet.

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der erst sechs Jahre alte Kläger bei einer heutigen Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lagebericht des Auswärtigen Amtes Iran vom 21. September 2006 ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, dass die iranischen Behörden gegenüber dem noch nicht selbst handlungsfähigen Kind, aus welchen Gründen auch immer, Verfolgungsmaßnahmen ergreifen könnten die beim Kläger die Gefahr befürchten lassen, dass er einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre. Nach den heutigen Verhältnissen im Iran knüpfen Verfolgungsmaßnahmen immer nur an eine wirkliches oder vermutetes Verhalten des Betroffenen an, das ihn aus der Sicht der iranischen Sicherheitsbehörden als einen Gegner des politischen Systems erscheinen lässt; eine solche Möglichkeit scheidet bei dem Kläger auf Grund seines Altes von vornherein aus. Der Kläger gehört auch keiner irgendwie gefährdeten Gruppe an bei der die Möglichkeit einer altersunabhängigen Gruppenverfolgung bzw. kollektiven Gefährdung auch nur entfernt in Betracht zu ziehen wäre.