VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 12.07.2007 - AN 5 K 07.00538 - asyl.net: M11279
https://www.asyl.net/rsdb/M11279
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, deutsche Kinder, eigenständiges Aufenthaltsrecht, sonstige Familienangehörige, volljährige Kinder, Eltern-Kind-Verhältnis, Glaubwürdigkeit
Normen: AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; AufenthG § 31; AufenthG § 28 Abs. 4; AufenthG § 36; GG Art. 6
Auszüge:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet und deshalb abzuweisen.

Im Hinblick auf das jedenfalls behauptete, frühere familiäre Zusammenleben des Klägers mit seinem deutschen Kind ergibt sich für den Kläger auch dann, wenn hierzu der mehr als zwei Jahre umfassende Zeitraum von der gemeinsamen Einreise des im Besitz eines entsprechenden Visums befindlichen Klägers und der Tochter am 18. August 2003 bis zum Ablauf der hierfür zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 1. Dezember 2006 (oder wenigstens bis zur Erlangung der Volljährigkeit der Tochter am 12. Februar 2006) zugrunde gelegt wird, aus §§ 28 Abs. 3, 31 AufenthG ebenfalls kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Der Fall des ausländischen Vaters, dem zunächst gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, wird von den in § 28 Abs. 3 AufenthG für anwendbar erklärten §§ 31, 35 AufenthG nicht erfasst. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass hierzu auch die Meinung vertreten wird, für die Entstehung eines selbständigen Aufenthaltsrechts gelte für den ausländischen Elternteil minderjähriger Deutscher § 31 entsprechend (so: Hailbronner, AuslR, § 28 AufenthG, RdNr. 30). Dies vermag aber schon deshalb nicht zu überzeugen, weil § 31 AufenthG auch dem ausländischen Vater eines ausländischen Kindes bei einer vergleichbaren Fallgestaltung kein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen vermag. § 31 AufenthG gilt lediglich für den ausländischen Ehegatten eines Ausländers. Durch die Regelung des § 28 Abs. 3 AufenthG soll aber eine Gleichstellung, nicht eine Besserstellung der Familienangehörigen von Deutschen gegenüber den Familienangehörigen der im Bundesgebiet lebenden Ausländer hinsichtlich des eigenständigen Aufenthaltsrechts erreicht werden (Hailbronner, a.a.O., § 28 AufenthG, RdNr. 29 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/420, S. 81). Demzufolge ist nach richtiger Betrachtungsweise davon auszugehen, dass es sich bei der durch § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG angeordneten entsprechenden Anwendung von § 31 und § 35 AufenthG um eine Rechtsgrundverweisung auf die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen, nicht aber um eine bloße Rechtsfolgenverweisung handelt (GK-AufenthG, § 28, RdNr. 152).

Dem Kläger kann aber auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 4 i.V.m. § 36 AufenthG nicht erteilt werden. Sofern davon auszugehen ist, dass nach diesen Regelungen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Elternteil grundsätzlich dann besteht, wenn das deutsche Kind inzwischen volljährig geworden ist und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht (GK-AufenthG, § 28 AufenthG, RdNr. 42), fehlt es nämlich im Verhältnis des Klägers zu seiner Tochter an einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft. Weitere Ausführungen darüber, ob tatsächlich das Verlangen nach der Ausreise des ein eigenes Aufenthaltsrecht noch nicht besitzenden ausländischen Vaters eines volljährig gewordenen deutschen Kindes im Falle des Bestehens einer familiären Lebensgemeinschaft grundsätzlich zu einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 AufenthG führt, bedarf es deshalb nicht. In gleicher Weise hat der Kläger auch schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG, weil es auch insoweit am Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft des Klägers zu seiner Tochter im Bundesgebiet fehlt.