1. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG gebietet es Art. 8 EMRK nicht in jedem Falle, zeitgleich bei Erlass einer Ausweisungsverfügung über die Befristung von deren Wirkungen zu entscheiden.
2. Weder nationales Recht noch Gemeinschaftsrecht oder die Bestimmungen der EMRK begründen einen Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung. Auch aus § 79 BVerfGG folgt kein zwingender Rücknahmeanspruch (Bestätigung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats mit Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06, InfAuslR 2007, 182).
1. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG gebietet es Art. 8 EMRK nicht in jedem Falle, zeitgleich bei Erlass einer Ausweisungsverfügung über die Befristung von deren Wirkungen zu entscheiden.
2. Weder nationales Recht noch Gemeinschaftsrecht oder die Bestimmungen der EMRK begründen einen Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung. Auch aus § 79 BVerfGG folgt kein zwingender Rücknahmeanspruch (Bestätigung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats mit Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06, InfAuslR 2007, 182).
(Amtliche Leitsätze)