VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2007 - 13 S 1045/07 - asyl.net: M11187
https://www.asyl.net/rsdb/M11187
Leitsatz:

1. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG gebietet es Art. 8 EMRK nicht in jedem Falle, zeitgleich bei Erlass einer Ausweisungsverfügung über die Befristung von deren Wirkungen zu entscheiden.

2. Weder nationales Recht noch Gemeinschaftsrecht oder die Bestimmungen der EMRK begründen einen Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung. Auch aus § 79 BVerfGG folgt kein zwingender Rücknahmeanspruch (Bestätigung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats mit Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06, InfAuslR 2007, 182).

 

Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Rücknahme, Rückwirkung, Rechtsschutzinteresse, Wirkungen der Ausweisung, Sperrwirkung, Befristung, Antrag, Zumutbarkeit, EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben
Normen: VwVfG § 48 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1
Auszüge:

1. Auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG gebietet es Art. 8 EMRK nicht in jedem Falle, zeitgleich bei Erlass einer Ausweisungsverfügung über die Befristung von deren Wirkungen zu entscheiden.

2. Weder nationales Recht noch Gemeinschaftsrecht oder die Bestimmungen der EMRK begründen einen Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung. Auch aus § 79 BVerfGG folgt kein zwingender Rücknahmeanspruch (Bestätigung und Weiterentwicklung der Rechtsprechung des Senats mit Urteil vom 24.1.2007 - 13 S 451/06, InfAuslR 2007, 182).

(Amtliche Leitsätze)