OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2007 - 13 OA 133/07 - asyl.net: M11148
https://www.asyl.net/rsdb/M11148
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Streitwert, Erwerbstätigkeit, Duldung, Nebenbestimmung, Auflage
Normen: GKG § 52 Abs. 2; BeschVerfV § 10
Auszüge:

Der Streitwert für das Klageverfahren auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für den ehemals geduldeten Kläger nach den Vorschriften der Beschäftigungsverfahrensverordnung ist nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- EUR festzusetzen (Auffangwert). Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327), wonach bei Streitigkeiten über Abschiebungen und isolierte Abschiebungsandrohungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist, ist hingegen nicht einschlägig. Unabhängig von der Frage, ob die Beschäftigungserlaubnis als Nebenbestimmung zur Duldung oder als selbständige Regelung zu qualifizieren ist, geht es bei der Beschäftigungserlaubnis nicht um den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet als solchen, sondern um eine Integration in den Arbeitsmarkt. Dies kann nicht mit einer Streitigkeit über eine Abschiebung oder eine isolierte Abschiebungsandrohung gleichgesetzt werden (vgl. bereits zur Wertfestsetzung bei einer Streitigkeit um die Zulässigkeit der Erwerbstätigkeit eines geduldeten Ausländers nach § 56 Abs. 3 Satz 3 AuslG: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.10.2001 - 11 S 1120/01 -, AuAS 2002, 7).