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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.05.2001 - 4 MA 911/01 - asyl.net: M1113
https://www.asyl.net/rsdb/M1113
Leitsatz:

Auch eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe fällt unter den Schutz des Art. 6 I GG. Dies begründet einen Duldungsanspruch gemäß § 55 Abs. 2 AuslG.(Leitsatz der Redaktion)

 

Schlagwörter: D (A), Algerier, Deutschverheiratung, religiöse Eheschließung, Duldung, Schutz von Ehe und Familie, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Beschwerde, Ernstliche Zweifel, Einstweilige Anordnung
Normen: GG Art. 6 Abs. 1; AuslG § 55 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Auszüge:

Eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG kann der Antragsteller hier schon deshalb beanspruchen, weil er mit seiner Betreuerin nach islamischem Ritus verheiratet ist und diese deutsche Staatsbürgerin ist. Der Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG erfordert die Duldung des Antragstellers zur Gewährleistung des ehelichen Zusammenlebens der Eheleute im Bundesgebiet (vgl. Senatbeschl. v. 3.3.2000 - 4 M 443/00 -; vgl. auch Senatsbeschl. v. 20.04.2001 - 4 MA 1129/01 -).