Auch eine nach islamischem Ritus geschlossene Ehe fällt unter den Schutz des Art. 6 I GG. Dies begründet einen Duldungsanspruch gemäß § 55 Abs. 2 AuslG.(Leitsatz der Redaktion)
Eine Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG kann der Antragsteller hier schon deshalb beanspruchen, weil er mit seiner Betreuerin nach islamischem Ritus verheiratet ist und diese deutsche Staatsbürgerin ist. Der Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG erfordert die Duldung des Antragstellers zur Gewährleistung des ehelichen Zusammenlebens der Eheleute im Bundesgebiet (vgl. Senatbeschl. v. 3.3.2000 - 4 M 443/00 -; vgl. auch Senatsbeschl. v. 20.04.2001 - 4 MA 1129/01 -).