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VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 08.05.2007 - A 6 K 336/07 - asyl.net: M11090
https://www.asyl.net/rsdb/M11090
Leitsatz:
Schlagwörter: Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, alleinstehende Personen, Versorgungslage, Situation bei Rückkehr, soziale Bindungen, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Folgeantrag
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

Der am 28.03.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellte Antrag, den für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Stellen mitzuteilen, dass seine Abschiebung entgegen der bereits erfolgten Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG derzeit, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Durchführung eines Folgeverfahrens, nicht vollzogen werden kann, ist zulässig (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag hat in der Sache auch Erfolg.

Allerdings war dem Folgeantrag insoweit zu folgen, als er auf die Verpflichtung zur Feststellung eines Ausreisehindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtet ist. Mangels Existenzmöglichkeit des Antragstellers in Afghanistan ist bei ihm ein solches Ausreisehindernis wahrscheinlich festzustellen. Denn die 6. Kammer geht in ständiger Rechtsprechung für die Gruppe der langjährig in Europa ansässigen und nicht freiwillig zurückkehrenden afghanischen Flüchtlinge, die nicht auf den Rückhalt von Verwandten oder Freunden in Afghanistan oder auf früheren Grundbesitz zurückgreifen können oder nicht über ausreichende Ersparnisse für ein Leben am Existenzminimum verfügen, davon aus, dass ihre Versorgung in Afghanistan nicht gewährleistet ist. Diese Einschätzung ist zwar Gegenstand von mehreren, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassenen Berufungen, nachdem in zwei Zeugenaussagen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Bandenburg unterschiedliche Einschätzungen der Versorgungslage der zurückkehrenden Flüchtlinge getroffen wurden (vg. OVG Berlin-Brandenburg, Verhandlungsniederschrift vom 27.03.2006 des Zeugen David und Verhandlungsniederschrift vom 05.05.2006 des Zeugen Mostafa Danesch). Solange diese Fragen nicht abschließend geklärt sind, hält die Kammer aber an ihrer Rechtsprechung fest, so dass dem Antragsteller derzeit Schutz vor Abschiebung zu gewähren ist.