3. Nach § 73 Abs. 1 AsylVfG ist eine Asylanerkennung zu widerrufen, wenn sich die Verhältnisse im Heimatland derart geändert haben, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs die Gefahr politischer Verfolgung nicht mehr besteht.
Eine exilpolitische Betätigung hat der Kläger nicht geltend gemacht. Letztlich kann ihm Vietnam nichts vorwerfen außer der illegalen Ausreise und dem illegalen Aufenthalt in Deutschland. Abgesehen davon begründen selbst regimekritische Aktivitäten in Deutschland – vorbehaltlich extrem gelagerter Einzelfälle – keine Gefahr, dass vietnamesische Staatsbürger bei ihrer Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden (BayVGH, U.v. 18.01.2000 Nr. 8 B 99.30405). Erst recht gilt dies für Rückkehrer, die sich überhaupt nicht exilpolitisch betätigt haben. Alleine die Tatsache der unerlaubten Ausreise aus Vietnam und das illegale Verbleiben im Ausland lösen keine asylrechtliche Relevanz, sondern allenfalls nicht mehr als politische Verfolgung einzuordnende Sanktionen nach Art. 89 VStGB aus. Dies ist in der Rechtsprechung geklärt (BayVGH, U.v. 18.01.200 Nr. 8 B 99.30405 m.w.N.). Rückkehrenden Asylbewerbern gegenüber sieht die Volksrepublik Vietnam keine asylrelevanten Maßnahmen mehr vor (BayVGH, a.a.O.).
Auf den Kläger findet auch ohne Zweifel das deutsch-vietnamesische Rücknahmeabkommen Anwendung, sobald er sich in Deutschland nicht mehr berechtigterweise aufhalten kann. Aber selbst bei Nichtanwendbarkeit des Abkommens ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger eine asylrelevante Bestrafung drohen könnte. Allein die Existenz politischer Strafvorschriften ist nicht aussagekräftig. Art. 274 VStGB, der die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam und den unerlaubten Verbleib im Ausland unter Strafe stellt, wird von den vietnamesischen Behörden bei der Rückkehr illegal nach Deutschland Ausgereister nicht mehr angewandt.
Trotz der erheblichen Zahl von jährlich tausenden Rückkehrfällen sind keine Bezugsfälle belegt worden, die darauf schließen ließen, dass Rückkehrer nach Vietnam einer gleichwie gearteten politischen Verfolgung ausgesetzt würden.
Aus alledem kann nur der Schluss gezogen werden, dass vietnamesischen Asylbewerbern, die aus Vietnam nicht vorverfolgt ausgereist sind und sich in Deutschland nicht extrem exilkritisch betätigt haben, im Rückkehrfalle nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Unerheblich erscheint auch die behauptete Wehrdienstentziehung des inzwischen 45 Jahre alten Klägers (für eine Wehrdienstverweigerung bestehen keine Anhaltspunkte). Die Wehrdienstentziehung mag zwar strafrechtlich geahndet werden, Anhaltspunkte für eine politische Verfolgungstendenz sind aber nicht ersichtlich, worauf das Bundesamt im gerichtlichen Verfahren zutreffend hinweist. Insbesondere erscheint die Annahme der Klägerseite, dem Kläger drohe wegen seiner Ausreise und seines Auslandsaufenthalts bei einer eventuellen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ein Politmalus, rein spekulativ und durch nichts belegt.