VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 09.05.2007 - 19 CE 07.158 - asyl.net: M10964
https://www.asyl.net/rsdb/M10964
Leitsatz:
Schlagwörter: Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Zuständigkeit, sachliche Zuständigkeit, Prüfungskompetenz, Ausländerbehörde, Bundesamt, Folgeantrag, Wiederaufgreifen des Verfahrens, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), einstweilige Anordnung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 71 Abs. 1; AsylVfG § 42 S. 1; AsylVfG § 71 Abs. 5 S. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ebenso wie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt hat.

Das wesentliche Vorbringen im Beschwerdeverfahren beschränkt sich darauf, vor dem Hintergrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG eine Zuständigkeit des Bundesamts für die begehrte einstweilige Anordnung zu verneinen, da für die Durchsetzung einer vom Bundesamt festgestellten Ausreisepflicht ausschließlich die Ausländerbehörde und mithin der Antragsgegner zuständig sei. Zu den materiellen Gesichtspunkten, nämlich inwieweit dem Ast. sowohl wegen der allgemeinen Verhältnisse als auch wegen seines konkreten Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr erhebliche Gefahr in Afghanistan drohe, macht der Ast. hingegen im vorliegenden Verfahren keine Ausführungen. Diese ausschließlich auch vom Bundesamt zu prüfenden zielstaatsbezogenen Gründe wären im Übrigen auch nicht geeignet, einen gegen die Ausländerbehörde bzw. dessen Rechtsträger gerichteten Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Abschiebung zu begründen. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens obliegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. AsylVfG ausschließlich dem Bundesamt. Die den Folgeantrag ablehnende Entscheidung des Bundesamts ist gemäß §§ 4 Satz 1, 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde verbindlich. Davon geht im Übrigen auch die Bestimmung des § 71 Abs. 4 und 5 AsylVfG aus. Demnach darf die Ausländerbehörde nicht in eigenständiger Prüfung, insbesondere nicht abweichend von einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bejahen und auf einer solchen Grundlage die Abschiebung aussetzen. Sie hat nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde dazu keine Befugnis. Auch die Garantie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wie sie der Ast. geltend macht (Art. 19 Abs. 4 GG), gebietet grundsätzlich keine abweichende Beurteilung. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Asylfolgeantragstellers sind nämlich auch nach abgelehntem Folgeantrag nicht beeinträchtigt. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG darf die Ausländerbehörde in diesen Fällen die Abschiebung erst dann vollziehen, nachdem ihr vom Bundesamt mitgeteilt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Eine solche Mitteilung, wie sie das Bundesamt gegenüber dem Landratsamt Schwandorf bereits abgegeben hat, verliert nach § 71 Abs. 5 Satz 2 VwVfG dann ihre Bedeutung, wenn das Bundesamt sie für hinfällig erklärt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt eine entsprechende Erklärung trotz des positiven Prozesskostenhilfebeschlusses im Asylfolgeantragsverfahren hinsichtlich der Feststellung etwaiger Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG bislang nicht abgegeben. Um vorläufigen Rechtsschutz kann der Asylfolgeantragsteller dann aber in der Weise nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 17.2.2004 - 18 B 326/04 -, AuAS 2004, 155 m.w.N.).