VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2007 - 14 ZB 07.30240 - asyl.net: M10955
https://www.asyl.net/rsdb/M10955
Leitsatz:
Schlagwörter: Iran, illegale Ausreise, Antragstellung als Asylgrund, Situation bei Rückkehr, Ahmadinedschad, Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1
Auszüge:

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Fragestellung, ob ein iranischer Staatsangehöriger, der sein Heimatland illegal verlassen hat und im europäischen Ausland einen Asylantrag gestellt hat, bei einer zwangsweisen Rückkehr mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, liegt nicht vor. Sie ist in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in verneinendem Sinn geklärt (vgl. z. B. BayVGH vom 21.6.2001 Az. 14 ZB 01.30783, zuletzt BayVGH vom 24.2.2003 Az. 14 ZB 03.30192). Soweit der Kläger meint, die aufgeworfene Grundsatzfrage stelle sich angesichts der neueren Entwicklung im Iran, insbesondere seitdem Ahmadinedjat zum Präsidenten gewählt worden ist, erneut, ist diese Frage nicht wieder klärungsbedürftig geworden, weil der Kläger dem Darlegungsgebot in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht genügt. Er gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür an, inwiefern unverfolgt ausgereiste Asylbewerber bei ihrer Rückkehr in den Iran nur wegen der Stellung des Asylantrags zu befürchten hätten, asylrelevante Maßnahmen zu erleiden, geschweige denn, dass in jüngerer Zeit solche Rückkehrer politisch verfolgt wurden oder menschenrechtswidrigen Maßnahmen ausgesetzt gewesen sind. Auch die im Zulassungsantrag angeführten Zitate Ahmadinedjats lassen keinen Schluss auf die Behandlung erfolgloser Asylbewerber zu.