VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Beschluss vom 22.05.2007 - AN 19 K 07.00516 - asyl.net: M10935
https://www.asyl.net/rsdb/M10935
Leitsatz:

Zulassung zu Integrationskurs im Ermessen gem. § 44 Abs. 4 AufenthG nur bei rechtmäßigem und dauerhaftem Aufenthalt

 

Schlagwörter: D (A), Integrationskurs, Aufenthaltsdauer, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Konventionsflüchtlinge, Ermessen
Normen: AufenthG § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AufenthG § 44 Abs. 4
Auszüge:

Zulassung zu Integrationskurs im Ermessen gem. § 44 Abs. 4 AufenthG nur bei rechtmäßigem und dauerhaftem Aufenthalt

(Leitsatz der Redaktion)

 

Keinen Erfolg haben wird die Klage aller Voraussicht nach insoweit, als der Kläger einen Anspruch auf die Zulassung zu einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c AufenthG geltend macht, wobei hier einmal dahingestellt die Bedeutung des Umstands bleiben soll, dass der Kläger eine Zulassung auf dieser Rechtsgrundlage gar nicht beantragt hat. Das Bundesamt hat allerdings (auch) insoweit eine Entscheidung getroffen, dies jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsbescheids.

Die Zuerkennung eines Rechtsanspruchs auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 AufenthG setzt sowohl einen dauerhaften Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet voraus als auch, dass der betreffende Ausländer erstmals eine Aufenthaltserlaubnis (z. B.) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG erhält. Vorliegend dürfte es schon an der Voraussetzung erstmaligen Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen fehlen. Vor allem aber ist festzustellen, dass vorliegend von der weiteren Voraussetzung dauerhaften Aufenthalts im Bundesgebiet nicht ausgegangen werden kann. Insoweit gilt zwar generell eine gesetzliche Regelvermutung, welche dem Kläger aber schon wegen des laufenden asylrechtlichen Widerrufsverfahrens nicht zur Seite steht (siehe BayVGH in dem seitens der Beteiligten in Bezug genommenen Beschluss vom 6.10.2006 - 19 C 06.1355).

Einen Erfolg wird die Klage voraussichtlich auch nicht insoweit haben, als der Kläger eine Zulassung im Weg der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach § 44 Abs. 4 AufenthG begehrt. Diese Vorschrift kann im Hinblick auf die sozusagen "vor die Klammer gezogene" Vorschrift des § 43 Abs. 1 AufenthG nur so verstanden werden, dass die Integration (ausschließlich) von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland gefördert werden kann, womit es sich bei der Voraussetzung eines auf Dauer angelegten Aufenthalts um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal handelt. Zu einem Integrationskurs im Weg des § 44 Abs. 4 AufenthG zugelassen werden können daher nur solche Ausländer, welche die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts erfüllen und die – aus welchen Gründen auch immer – nicht oder nicht mehr teilnahmeberechtigt nach § 44 Abs. 1 AufenthG sind. Dem entspricht Nr. 43.1.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU, wonach staatliche Förderung der Integration nach §§ 43 bis 45 AufenthG nur Ausländer erhalten, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten werden. Die Voraussetzung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in Deutschland für eine Zulassung zu einem Integrationskurs im Weg nachholender Integration ist gleichfalls in Nr. 44.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise (hier: zu § 44 Abs. 4 AufenthG) erwähnt. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (jüngsten) Entscheidung vom 18. Januar 2007 (19 C 06.2916) zu § 44 Abs. 4 AufenthG maßgeblich auf Nr. 44.4. der Vorläufigen Anwendungshinweise abgestellt, wonach für die Zulassung zur Kursteilnahme im Ermessensweg Ausländer bei Erfüllung der Voraussetzung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts in Betracht kommen. Auch in dieser Entscheidung wurde auf die Grundnorm des § 43 Abs. 1 AufenthG abgestellt und in diesem Zusammenhang auf einen rechtmäßigen Daueraufenthalt. Ist mithin (wenigstens) eine gesicherte Aufenthaltsperspektive ein Tatbestandsmerkmal für eine Ermessensentscheidung nach § 44 Abs. 4 AufenthG, so fehlt es im Fall des Klägers an der Voraussetzung, überhaupt ein Ermessen auszuüben. Damit aber kann der Kläger vom Bundesamt keine Ermessensentscheidung beanspruchen, womit die erfolgte Ablehnung einer Zulassung zum Integrationskurs auch insoweit voraussichtlich Bestand behalten wird.