VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 05.06.2007 - 24 C 07.1095 - asyl.net: M10910
https://www.asyl.net/rsdb/M10910
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Kinder, Minderjährige, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Familienzusammenführung, Ermessen
Normen: AufenthG § 34; AufenthG § 32; AufenthG § 5 Abs. 1; AufenthG § 27 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 56 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Die Beschwerde hat Erfolg.

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt § 34 AufenthG in Betracht, da der Kläger als Kind eingereist ist und bisher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG hatte. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis scheitert nicht schon am Vorliegen eines Ausweisungsgrundes als Regelversagungsgrund gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, weil das minderjährige Kind gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insofern privilegiert ist, als der Behörde ein Ermessen eingeräumt ist, ob es von diesem Versagungsgrund absehen will. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung war der Kläger noch minderjährig. Das Ermessen ist allerdings gebunden durch die im Gesetz zum Ausdruck gebrachte Bedeutung der Familie für minderjährige Straftäter (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Das führt dazu, dass einem im Bundesgebiet aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden kann, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten (BVerwG vom 16.7.2002 BayVBl. 2003, 121; Hailbronner, Ausländerrecht, RdNr. 11 zu § 34 AufenthG). Im vorliegenden Fall hätte die Bedeutung des gesetzlichen Minderjährigenschutzes bei der Ermessensausübung erkennbar werden müssen, weil sonst fraglich ist, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 Satz 1 VwGO). Da die Ausländerbehörde weder § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG noch § 56 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in ihrer Entscheidung erörtert, muss davon ausgegangen werden, dass sie deren Bedeutung für den vorliegenden Fall nicht erkannt hat.