VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 11.06.2007 - 24 CS 07.1053 - asyl.net: M10900
https://www.asyl.net/rsdb/M10900
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, auflösende Bedingung, Verlängerungsantrag, Fortgeltungsfiktion, verspätete Antragstellung, Visum nach Einreise, Ermessen
Normen: AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 60a Abs. 2; AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2
Auszüge:

Die Beschwerde ist im Hauptantrag unbegründet.

Der im Dezember 2006 gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die zuvor erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund der auflösenden Bedingung am 30. September 2006 bereits erloschen war. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragene Ansicht, mit der Entstehung des Anspruchs auf Ehegattennachzug sei die auflösende Bedingung gegenstandslos geworden, wird vom Senat nicht geteilt.

Der Antragsteller hätte rechtzeitig vor Erlöschen seines Aufenthaltstitels einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck beantragen können. In diesem Falle hätte gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gegolten. Auf diese Vorschrift kann sich der Antragsteller jedoch nicht mehr berufen, da sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs erst mehrere Wochen nach dem Erlöschen des bisher geltenden Aufenthaltstitels gestellt wurde. Für eine rückwirkende Auslösung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG lässt sich das Europäische Niederlassungsabkommen nicht heranziehen, nach der dem Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaats der Aufenthalt erleichtert werden soll. Die Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthalts wäre nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten, wenn der Antragsteller den Antrag rechtzeitig gestellt hätte. Es lag somit am Antragsteller selbst, dass er infolge des verspäteten Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen als dem bisherigen Aufenthaltszweck nicht zu einem vorläufig erlaubten Aufenthalt kommen konnte.

Der Hilfsantrag nach § 123 VwGO führt jedoch zum Erfolg der Beschwerde.

Der Antragsteller kann einen auf § 60 a Abs. 2 AufenthG gestützten Anordnungsgrund geltend machen, weil es ihm derzeit nicht zuzumuten ist, das Bundesgebiet zu verlassen, bevor geklärt ist, ob auf die Durchführung eines Visumverfahrens verzichtet wird. Würde er das Bundesgebiet nämlich vor einer behördlichen Ermessensentscheidung verlassen müssen, ginge sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob er vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis das Bundesgebiet verlassen und ein Visumverfahren durchführen muss, praktisch ins Leere. Das ist mit dem prozessrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar.