Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.
Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.
(Leitsatz der Redaktion)
Im Anschluss an die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Gericht davon aus, dass seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes § 30 RVG auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG – gegebenenfalls einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren – zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf oder die Rücknahme dieses Status ein Gegenstandswert von 3.000,– Euro anzusetzen ist.