VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 12.06.2007 - 6 ZB 05.30752 - asyl.net: M10895
https://www.asyl.net/rsdb/M10895
Leitsatz:

Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.

 

Schlagwörter: Streitwert, Flüchtlingsanerkennung, Verfahrensrecht, Kosten, Kostenrecht
Normen: RVG § 30; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Im Anschluss an die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Gericht davon aus, dass seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes § 30 RVG auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG – gegebenenfalls einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren – zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf oder die Rücknahme dieses Status ein Gegenstandswert von 3.000,– Euro anzusetzen ist.