VGH Bayern

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Zitieren als:
VGH Bayern, Beschluss vom 14.06.2007 - 24 CE 07.423 - asyl.net: M10885
https://www.asyl.net/rsdb/M10885
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Bleiberechtsregelung 2006, Erlasslage, Duldung, Abschiebungshindernis, vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Behinderung der Aufenthaltsbeendigung, Untertauchen, Kinderkrippe
Normen: AufenthG § 23; AufenthG § 60a Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1
Auszüge:

Die Beschwerde ist begründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnten.

Ein Duldungsanspruch nach § 60 a Abs. 2 AufenthG wurde nicht glaubhaft gemacht. Ein rechtliches Abschiebungshindernis folgt nicht daraus, dass den Antragstellern ein Aufenthaltsrecht nach § 23 AufenthG i.V.m. dem IMK-Beschluss vom 17. November 2006 zustehen könnte und ihnen bis zur Entscheidung darüber der Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig gestattet werden müsste. Dem steht entgegen, dass den Antragstellern ein solcher Anspruch nach der im Eilverfahren nur summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zusteht.

Ob die Antragsteller die Voraussetzungen von II.3.1 des Bleiberechtsbeschlusses (Kindergartenbesuch der Tochter, achtjähriger Aufenthalt des Antragstellers zu 1) erfüllen, kann im Eilverfahren nicht beurteilt werden. Zwar trifft die Auffassung des Antragsgegners zu, dass die Bleiberechtsregelung als Verwaltungsvorschrift nicht wie ein Gesetz ausgelegt werden kann, sondern die Verwaltungspraxis maßgebend ist (BVerwG vom 19.9.2000 BVerwGE 112, 63). Wie aber in der Verwaltungspraxis verfahren wird, wenn ein minderjähriges Kind nicht den Kindergarten oder die Schule besucht, sondern – wie hier – eine Kinderkrippe und ob es eine Verwaltungsvorschrift dazu gibt, ist dem Senat nicht mitgeteilt worden.

Ob die Voraussetzung des achtjährigen Aufenthalts des Antragstellers zu 1 gegeben ist, ist ebenfalls fraglich. Es bestehen weiterhin begründete Zweifel daran, dass der Antragsteller zu 1 bereits vor dem 17. November 1998 ins Bundesgebiet eingereist ist, da er erst am 25. November 1998 beim Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens gestellt hat.

Auf das Vorliegen der bezeichneten Tatbestandsvoraussetzungen kommt es jedoch nicht allein entscheidungserheblich an, da ein Bleiberecht der Antragsteller aufgrund des Ausschlussgrundes in II.6.2 des IMK-Beschluss vom 17. November 2006 nicht in Betracht kommt. Die Antragsteller sind von der Bleiberechtsregelung ausgeschlossen, weil sie ihre Abschiebung am 21. Juni 2006 durch Untertauchen vereitelt haben.