VG München

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Zitieren als:
VG München, Urteil vom 26.06.2007 - M 23 K 07.50446 - asyl.net: M10867
https://www.asyl.net/rsdb/M10867
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Klageerhebung, Vormund, Vertretung, Handlungsfähigkeit, Minderjährige
Normen: VwGO § 81; AsylVfG § 12 Abs. 1
Auszüge:

Die Klage ist bereits unzulässig, da sie von einem vollmachtlosen Vertreter erhoben worden ist und damit keine ordnungsgemäße Klageerhebung i. S. d. § 81 VwGO vorliegt.

Nach § 12 Abs. 1 AsylVfG ist fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am ... 2005 das 16. Lebensjahr vollendet und ist daher zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im Asylverfahren fähig. Die gerichtlich angeordnete Vormundschaft tritt insoweit zurück.

Vorliegend wurde die Klage durch den gerichtlich bestellten Vormund, das Landratsamt ... – Dienststelle ... , Amt für Familie und Jugend, unterzeichnet. Eine Unterschrift des Klägers befand sich nicht auf der Klageschrift. Auch eine ausdrückliche Vollmacht des Klägers für das Asylverfahren liegt nicht vor. Mit Schreiben des Gerichts vom 16. April 2007 wurde der Vormund auf das Fehlen einer Vollmacht und die Regelung des § 12 Abs. 1 AsylVfG ausdrücklich hingewiesen. Mit Schreiben des Gerichts vom 2. Mai 2007 wurde erneut auf das Fehlen der Vollmacht hingewiesen. Mit Telefax vom 10. Mai 2007 (eingegangen am 14. Juni 2007) erklärte der Vormund des Klägers, dass eine Vollmacht noch nicht vorgelegt werden könne, aber einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt werde. Auf telefonische Anfrage des Gerichts am 25. Juni 2007 erklärte der Vormund, dass zu dem Kläger kein Kontakt bestehe und daher eine Vollmacht nicht vorgelegt werden könne.