OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2007 - 18 B 2184/06 - asyl.net: M10859
https://www.asyl.net/rsdb/M10859
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verlängerung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, verspäteter Antrag, Fortgeltungsfiktion, Erlöschen, Auslandsaufenthalt
Normen: AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 51 Abs. 1 Nr. 7; VwGO § 80 Abs. 5
Auszüge:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Vorbringen des Antragstellers tangiert in keiner Weise die zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts (auf Seite 3 vorletzter Absatz des Beschlussabdrucks), wonach die für die Zulässigkeit eines Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG auch deshalb nicht eintreten konnte, weil der unstreitig verspätet gestellte Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der zuvor erfolgten Ausreise des Antragstellers nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit dem abgelaufenen Aufenthaltstitel stehe.

Nach der Senatsrechtsprechung bewirkt ein – wie hier – nach Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gestellte Verlängerungsantrag die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG nur, wenn er in innerem Zusammenhang und dabei insbesondere in zeitlicher Nähe mit dem Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels gestellt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -, NWVBl. 2006, 368 = InfAuslR 2006, 448 = ZAR 2006, 253 = EZAR NF 21 Nr. 2).

Hiervon ausgehend steht dem Eintritt der Fortbestandsfiktion entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zwar nicht schon entgegen, dass der Verlängerungsantrag elf Tage nach Ablauf der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt worden ist; denn bei einer Säumnis um nur wenige Tage ist es nicht nur möglich, sondern drängt es sich prinzipiell auf, den Antrag als Verlängerungsantrag anzusehen (vgl. erneut den vorgenannten Senatsbeschluss).

An dem inneren Zusammenhang fehlt es jedoch, weil der Antragsteller bei Stellung des Verlängerungsantrags am 11. August 2005 bereits die Bundesrepublik verlassen hatte (Ausreise 3. August 2005) und er für einen bei seinem Arbeitgeber erst zukünftig entstehenden Bedarf, der zugleich – auch nach Auffassung des Antragstellers – einen neuen Aufenthaltszweck darstellt, eine weitere Aufenthaltserlaubnis begehrte.

Darüber hinaus wäre die Fortbestandsfiktion – ihr Entstehen unterstellt – bei der Entscheidung des Antragsgegners über den Verlängerungsantrag mit Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2006 ohnehin erloschen gewesen, so dass auch bei einer derartigen Fallgestaltung ein Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht gekommen wäre. Der über sechs Monate hinausgehende Auslandsaufenthalt des Antragstellers hätte die Fortbestandsfiktion zum Erlöschen gebracht. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wonach ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG regelt ihrem Wortlaut nach zwar ausdrücklich nur das Erlöschen eines Aufenthaltstitels. Sie findet aber entsprechende Anwendung auf die Fortbestandsfiktion. Entsprechendes hatte der Senat bereits zu der wortgleichen Regelung in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 in Bezug auf die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 AuslG 1990 entschieden (vgl. Senatsurteil vom 17 März 1998 - 18 A 3250/94 -; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2001 - 18 B 1777/99 -).