VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2007 - A 2 S 40/07 - asyl.net: M10822
https://www.asyl.net/rsdb/M10822
Leitsatz:

Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.

 

Schlagwörter: Kostenrecht, Kosten, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung
Normen: RVG § 30 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung beträgt 3000 Euro.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffe 3.000,- EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat sich anschließt, ist § 30 Satz 1 RVG für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes dahingehend auszulegen, dass Klageverfahren, die die Asylanerkennung und oder die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG betreffen (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren), mit einem Wert von 3.000,- EUR zu veranschlagen sind. Danach ist auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG (ggf. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren) zum Gegenstand haben, ebenso wie für entsprechende Streitverfahren um den Widerruf oder die Rücknahme dieses Status nach § 73 Abs. 1 und 2 AsylVfG ein Gegenstandswert von 3.000,- EUR anzusetzen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 15 C 15.05 - und Beschlüsse vom 21.12.2006 - 1 C 29/03 - sowie vom 14.02.2007 - 1 C 22/04 -).