Da der Wahrheitsgehalt einer Erklärung einer Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht überprüfbar ist, genügt sie nicht zum Nachweis von Falschangaben des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde.
Da der Wahrheitsgehalt einer Erklärung einer Botschaft der Bundesrepublik Deutschland nicht überprüfbar ist, genügt sie nicht zum Nachweis von Falschangaben des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde.
(Leitsatz der Redaktion)
Den Angeklagten wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Seesen vom 11. Okt. 2006 vorgeworfen, seit dem 25.02.2003 gegenüber dem Landkreis Goslar falsche Personalangaben gemacht zu haben.
Dieser Vorwurf konnte aufgrund der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten werden.
Der Verdacht gegen die Angeklagten stützt sich im wesentlichen auf eine Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in ... Danach soll die von den Angeklagten angegebene Anschrift in am so nicht existent sein. In Schulbüchern sei die Angeklagte nicht verzeichnet. Bei Vorlage eines Fotos sei festgestellt worden, dass der Angeklagte ... heiße.
Diese Schreiben der Bundesrepublik Deutschland sind jedoch nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Angeklagten tatsächlich unrichtige Angaben gemacht haben.
Die Angeklagten haben diesen Vorwurf entschieden bestritten.
Der Wahrheitsgehalt der Erklärungen der Botschaft lässt sich nicht näher überprüfen. Auch eine Vernehmung des Botschaftsangehörigen ... würde hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Es bleiben daher Zweifel, ob die Angeklagten tatsächlich ihren Familiennamen falsch angegeben haben. Diese Zweifel mussten zu Lasten der Angeklagten gewertet werden, weshalb die Angeklagten mangels Beweises freizusprechen waren.