VG Würzburg

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Zitieren als:
VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 13.03.2007 - W 7 K 06.770 - asyl.net: M10726
https://www.asyl.net/rsdb/M10726
Leitsatz:

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist unabhängig davon zu erteilen, ob die Ausländerbehörde der Weisungslage entsprechend beim Bundesamt angefragt hat, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden soll.

 

Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Konventionsflüchtlinge, Widerrufsverfahren, Anfrage, Ausländerbehörde, Untätigkeitsklage, Afghanistan, Afghanen, Erlasslage
Normen: AufenthG § 25 Abs. 2; VwGO § 75 S. 2
Auszüge:

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist unabhängig davon zu erteilen, ob die Ausländerbehörde der Weisungslage entsprechend beim Bundesamt angefragt hat, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden soll.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO zulässig. Ein zureichender Grund für die Nichtentscheidung i. S. d. § 75 Satz 1 VwGO liegt nicht vor, da das Bundesamt bisher einWiderrufsverfahren nicht eingeleitet hat und damit ein atypischer Fall nicht gegeben ist (vgl. dazu BVerwG, U.v. 22.11.2005, AuAS 2006, 132 = ZAR 2006, 139).

Die Klage ist auch begründet, denn die Kläger haben Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 AufenthG liegen bei den Klägern vor.

Diesem eindeutigen gesetzlichen Anspruch kann ein denkbares Widerrufsverfahren durch das Bundesamt, welches vorliegend vom Landratsamt am 31. Oktober 2005 angeregt, zwischenzeitlich aber nicht eingeleitet wurde, nicht entgegengehalten werden, so dass die Aufenthaltserlaubnisse unabhängig von der Weisung des Bayer. Staatsministeriums des Innern zu erteilen sind.