Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht vorliegen.
Soweit der Antragsteller sich auf einen Anspruch aus § 30 AufenthG beruft, fehlt es bereits an der - dem Antragsteller obliegenden - Glaubhaftmachung einer rechtswirksamen Eheschließung mit der in Deutschland mit einer Niederlassungserlaubnis lebenden kasachischen Staatsangehörigen F. T. am 2. November 2006 in M. in Dänemark. Angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht bereits Zweifel an der Wirksamkeit der angeblich in Dänemark geschlossenen Ehe geäußert und der Antragsteller diese Zweifel mit der bloßen Behauptung des Vorliegens der Gültigkeitsvoraussetzungen nicht ausgeräumt hat, reicht die Vorlage einer bloßen nicht beglaubigten Kopie eines lediglich den Vorgang der Trauung bekundenden Trauscheines vom 2. November 2006 zur Glaubhaftmachung der Gültigkeit der Eheschließung nicht aus. Die berechtigten Zweifel an der Gültigkeit der in Dänemark erfolgten Eheschließung finden ihre Grundlage in dem dänischen Gesetz über die Eingehung und Auflösung der Ehe - Ehegesetz -, abgedruckt in: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Dänemark, Abschnitt III B 2, in welchem unter anderem folgendes geregelt ist:
"§ 12 Bevor die Ehe geschlossen wird, ist nachzuweisen, dass die Ehevoraussetzungen erfüllt sind.
§ 13 (1) Die Prüfung der Ehevoraussetzungen erfolgt durch den Gemeindevorsteher ...
(2) Hat keiner der Partner einen Wohnsitz im Inland, so erfolgt die Prüfung an dem Ort, an dem einer der Partner sich aufhält.
(3) Bei Einreichung eines Antrags auf Prüfung der Ehevoraussetzungen sind 500 Dkr zu bezahlen, wenn keiner der Partner einen Wohnsitz im Inland hat.
§ 19 (1) Eine Trauung darf nicht vorgenommen werden, ehe eine der in § 13 Abs. 1 genannten Behörden bescheinigt hat, dass die Ehevoraussetzungen erfüllt sind. ...
(3) Die Trauung darf niemals vorgenommen werden, wenn der Trauungsbehörde bekannt ist, dass die Ehevoraussetzungen nicht vorliegen."
In der aufgrund der Ermächtigung in § 12 Satz 2 EheG erlassenen Eheschließungsbekanntmachung heißt es unter anderem:
"§ 10 (1) Ist eine Partei eine frühere Ehe eingegangen, so muss Beweis darüber vorgelegt werden, dass die frühere Ehe durch Ehescheidung oder Aufhebung aufgelöst wurde oder dass der frühere Ehegatte tot ist.
(6) Ist die frühere Ehe zu Lebzeiten der Parteien im Ausland außerhalb der nordischen Länder aufgelöst worden, so hat die Prüfungsbehörde die Angelegenheit dem Staatsamt vorzulegen."
Angesichts der kurzen Zeit zwischen der Einreise des Antragstellers nach Deutschland am 23. Oktober 2006 und der angeblichen Trauung am 2. November 2006 ist es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Ehegatten - wie der Antragsteller behauptet - den Entschluss zur Eheschließung spontan gefasst, sich für eine Eheschließung gerade in Dänemark entschieden, sich nach den Voraussetzungen und Bedingungen für eine Eheschließung dort erkundigt und die Reise nach Dänemark geplant haben, wo sie erst nach Einschaltung des Staatsamtes wegen der Scheidung der Ehefrau und nach Prüfung der Ehevoraussetzungen durch einen örtlichen Gemeindevorsteher die Möglichkeit einer Eheschließung erhalten konnten.
Wegen der bereits vom Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel an der Wirksamkeit der Eheschließung hätte es nahegelegen, im Beschwerdeverfahren auf die besonderen Umstände der Eheschließung näher einzugehen und sie glaubhaft zu machen. Das ist nicht geschehen. So hat der Antragsteller weder etwa durch Vorlage einer Quittung glaubhaft gemacht, dass die gemäß § 13 Abs. 3 EheG bei der Einreichung des Antrags auf Prüfung der Ehevoraussetzungen vorgeschriebene Zahlung von 500 Dkr geleistet worden ist, noch hat er dargetan, dass die in § 19 Abs. 1 EheG als Voraussetzung für die Trauung genannte Bescheinigung über das Vorliegen der Ehevoraussetzungen ausgestellt worden ist.
Selbst wenn von der Glaubhaftmachung einer gültigen Eheschließung ausgegangen wird, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist ist. Er ist mit einem lediglich für einen Monat vom 21. Oktober 2006 bis 20. November 2006 gültigen Schengen-Visum eingereist.
Demgegenüber kann der Antragsteller sich auf § 39 Nr. 5 AufenthV schon deshalb nicht berufen, weil diese einen Ausländer zur Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet berechtigende Vorschrift voraussetzt, dass seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist. Daran fehlt es hier.
Ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG über das Absehen vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum gegeben sind, kann hier offen bleiben. Allerdings weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keine besonderen Umstände dargelegt sind, die es für den Antragsteller unzumutbar machen, das Visumsverfahren nachzuholen.
Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegen sollten, hat der Antragsgegner eine solche beanstandungsfrei in seinem Schriftsatz vom 2. April 2007 getroffen. Er hat dabei die folgenden vom Senat (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -, EZAR NF 22 Nr. 3 und vom 26. Oktober 2006 - 18 B 783/06 -) aufgestellten Grundsätze beachtet:
Im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat die Ausländerbehörde bezüglich beider dort aufgeführten Sonderfälle im Wege des Ermessens zu beurteilten, ob eine Ausnahme von der Einhaltung der Visumsregeln (vgl. § 4 Abs. 1 und § 6 AufenthG) vertretbar und angemessen ist. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung als Ausnahmebestimmung prinzipiell eng auszulegen ist. Die Durchführung des Visumverfahrens soll nach der amtlichen Begründung des § 5 Abs. 2 AufenthG sowohl bei Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in allen anderen Fällen die Regel bleiben (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70).
Auf diese Weise wird einerseits sichergestellt, dass die Steuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht lahmgelegt und die dort vorgesehenen Zugangskontrollen hinsichtlich eines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht unterlaufen werden. Andererseits wird durch die Regelung deutlich, dass die Einhaltung der Visumsregeln kein Selbstzweck sein soll (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, § 5 AufenthG, Rn. 59).
Erforderlich ist demnach eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Einhaltung des Visumsverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vor der Einreise ein Visum einzuholen, nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2005 - 18 B 348/05 -).
Dies erfordert, die legitimen Interessen des Ausländers (z.B. wirtschaftliche Interessen, Familieneinheit) gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 19 B 470/06 -).
Dabei ist zu beachten, dass die Nachholung des Visumsverfahrens stets mit allgemein bekannten und deshalb auch vom Gesetzgeber in den Regelungen des AufenthG berücksichtigten Unannehmlichkeiten verbunden ist. Vor allem aber gilt es, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne durch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Die Grenze liegt dort, wo das Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv als unangemessen empfunden werden müsste (vgl. zu allem Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2006 a.a.O.; ferner Zeitler, HTK-AuslR / § 5 AufenthG / zu Abs. 2 Satz 2 04/2006 Nr. 2).
Diese Grenze ist hier nicht überschritten. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf abgestellt, dass die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers mangels Berufstätigkeit nicht gesichert ist.
Der Antragsgegner ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass sich für den Antragsteller angesichts seiner kurzen Aufenthaltszeit mit Blick auf die Betreuung des Kindes seiner Ehefrau keine Schutzwirkung ergibt. Als erheblichen öffentlichen Belang hat der Antragsgegner zutreffend angeführt, dass aus generalpräventiven Gründen der Abschreckung anderer Ausländer im Falle des gezielten Versuches einer Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum - wie hier - die Nachholung des Visumsverfahrens als angemessenes Mittel zu fordern sei.