VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Urteil vom 16.05.2007 - 11 A 3898/05 - asyl.net: M10603
https://www.asyl.net/rsdb/M10603
Leitsatz:

Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie ist auch auf die Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen anwendbar.

 

Schlagwörter: D (A), Ausweisung, Türken, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Unionsbürgerrichtlinie, zwingende Gründe
Normen: ARB Nr. 1/80 Art. 7; RL 2004/38/EG Art. 28 Abs. 3
Auszüge:

Art. 28 der Unionsbürgerrichtlinie ist auch auf die Ausweisung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen anwendbar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die Klage ist begründet. Die Ausweisung des Klägers ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Da der Kläger - wie zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist - zumindest nach Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigt ist, muss maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <319>; Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 - NVwZ 2005, 1074 <1075>; OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Mai 2006 - 11 LC 324/05 - InfAuslR 2006, 350 <353>).

Die Ausweisung des Klägers ist mit Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 nicht vereinbar. Die erwähnte Richtlinie ist trotz Ablaufs der hierfür vorgesehenen Frist bisher durch den bundesdeutschen Gesetzgeber nicht vollständig umgesetzt worden, so dass sie seit dem 1. Mai 2006 unmittelbare Anwendung findet (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. Mai 2006 a.a.O.).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich aus Art. 12 des Assoziierungsabkommens der EWG mit der Türkei, dass schrittweise die Freizügigkeit der türkischen Arbeitnehmer hergestellt werden soll. Wenn sie die in den Art. 6 oder 7 ARB 1/80 vorgesehen Voraussetzungen erfüllen, sollen daher die für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf diese türkischen Staatsangehörigen übertragen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - Rs C-136/03 - InfAuslR 2005, 289 <291> - Dörr und Ünal).

Hieraus hat die höchstrichterliche Rechtsprechung abgeleitet, dass die Ausweisung der von Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfassten türkischen Staatsangehörigen materiell an dieselben Grundsätze gebunden ist wie entsprechende Ordnungsmaßnahmen gegenüber Unionsbürgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 a.a.O., S. 320 f.; EuGH Urteil vom 20. Februar 2000 - Rs C- 340/97 - InfAuslR 2000, 161 <164> - Nazli). Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht (Anwendung des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG) ist eine Gleichstellung dieser Personenkreise für geboten erachtet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 - InfAuslR 2006, 110 <111>; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 a.a.O., S. 292).

Das erkennende Gericht sieht daher keinen rechtfertigenden Grund, von der Übertragung des unmittelbar für die Ausweisung von Unionsbürgern geltenden Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG - diese Richtlinie ersetzt u.a. die Richtlinie 64/221/EWG (vgl. Art. 38 Abs. 2) - auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige abzusehen (so auch VGH Kassel, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 12 TG 494/06 - InfAuslR 2006, 393 <394>; OVG Koblenz, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 A 10924/06 - juris <Rn. 25>; tendenziell auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2006 a.a.O., S. 354).

Die Erwägungen des Bundesministeriums des Innern im Schreiben vom 4. April 2004 an den Deutschen Städtetag, auf die die Beklagte im Wesentlichen verweist, überzeugen das Gericht nicht. Eine Anknüpfung an das besondere Daueraufenthaltsrecht der Unionsbürger in Art. 16 ff. der Richtlinie 2004/38/EG erfolgt lediglich im Art. 28 Abs. 2. Dieses Daueraufenthaltsrecht ist zudem von so eindeutigen Voraussetzungen abhängig (fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt), dass auch insoweit eine sinngemäße Übertragung dieser Regelung auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt. Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG, in welchem sich Art. 28 befindet, gilt darüber hinaus grundsätzlich für alle Unionsbürger.

Die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2004/38/EG sind nicht erfüllt. Die Bundesrepublik Deutschland hat bisher, obwohl dies erforderlich ist (vgl. auch Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, S. 146), eine gesetzliche Festlegung, welche Erwägungen als zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne der erwähnten Vorschrift anzusehen sind, bisher nicht getroffen.