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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 29.11.2006 - 5 C 5.05 - asyl.net: M10595
https://www.asyl.net/rsdb/M10595
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Staatsangehörigkeit, uneheliche Kinder, nichteheliche Kinder, Legitimation, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheitsgrundsatz
Normen: RuStAG § 4 Abs. 1 Hs. 2 a.F.; RuStAG § 17 Nr. 5 a.F.; GG Art. 3 Abs. 2
Auszüge:

Die Klägerin hat einen Anspruch auf einen deutschen Staatsangehörigkeitsausweis. Sie ist durch Geburt deutsche Staatsangehörige nach ihrer Mutter (§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 RuStAG in der zur Zeit ihrer Geburt 1952 unveränderten Fassung von 1913) und hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht dadurch verloren, dass sie, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, durch die Heirat ihrer Eltern im Juli 1955 die Stellung eines ehelichen Kindes erworben hat und die so von ihrem Vater US-amerikanischer Staatsangehörigkeit bewirkte Legitimation nach deutschem Recht wirksam war. Denn § 17 Nr. 5 RuStAG, der in seiner bis zu seiner Aufhebung durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b RuStAÄndG 1974 nicht geänderten Fassung von 1913 bestimmte, dass ein uneheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch eine von einem Ausländer bewirkte und nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation verlor, hatte im Jahr der Legitimation 1955 bereits keine Geltung mehr.

§ 17 Nr. 5 RuStAG 1913 widersprach im Sinne von Art. 123 Abs. 1 GG dem Art. 3 Abs. 2 GG, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, er stand ihm im Sinne von Art. 117 Abs. 1 GG entgegen und galt folglich nicht über den 31. März 1953 hinaus fort. § 17 Nr. 5 RuStAG ist - ungeachtet seiner förmlichen Aufhebung durch (einfaches) Gesetz (Art. 1 Nr. 3 Buchst. b, Art. 6 RuStAÄndG 1974) erst zum 1. Januar 1975 - nach Art. 117 Abs. 1 GG längstens bis zum 31. März 1953 in Kraft geblieben, hatte also zur Zeit der Legitimation der Klägerin im Jahre 1955 keine Geltungskraft mehr.