VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 18.04.2007 - 18 K 3121/06.A - asyl.net: M10472
https://www.asyl.net/rsdb/M10472
Leitsatz:

Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 3000 Euro.

 

Schlagwörter: Verfahrensrecht, Streitwert, Flüchtlingsanerkennung
Normen: RVG § 30 S. 1; AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

Der Gegenstandswert einer Klage auf Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG beträgt 3000 Euro.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3.000,00 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1.500,00 EUR. Seit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 01. Januar 2005 ist § 30 RVG dahin auszulegen, dass der Gegenstandswert von 3.000,00 EUR auch dann maßgeblich ist, wenn ein Klageverfahren nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder den Widerruf bzw. die Rücknahme dieses Status betrifft und wenn der unbedingte Auftrag zur Vertretung des Klägers - wie hier - nach dem 31. Dezember 2004 erteilt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - BVerwG 1 C 29.03 - und Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 -).

Der Wortlaut des § 30 RVG lässt diese Auslegung zu. Das Gericht vermag sich der entgegenstehenden Auffassung (OVG NW, Beschlüsse vom 14. Februar 2007 - 9 A 4126/06.A - und vom 04. Dezember 2006 - 9 A 4128/06.A -, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02. März 2007 - 1 LB 65/03 -) nicht anzuschließen. Der Gesetzeswortlaut ist nicht klar und eindeutig. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass auch § 83 b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. in der Vergangenheit zunächst unterschiedlich ausgelegt wurde (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. November 1993 - Bf V 7/86 -; Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 5. Auflage, 2003, § 83 b Rdnr. 13 m.w.N.).

Ein entgegenstehender Wille des Gesetzgebers ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat § 30 RVG zuletzt durch Art. 20 Nr. 4 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22. Dezember 2006 geändert und dabei den Wortlaut des § 30 RVG an die Neuregelung des § 60 Abs. 1 AufenthG angepasst. Den Gesetzesmaterialien, insbesondere dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 16/3038, S. 28 und 55, ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber über eine redaktionelle Änderung des § 30 RVG hinaus eine weitere Intention verfolgte (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 29. März 2007 - 9 K 370/06.A -).