An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469), wonach der Gegenstandswert auch dann auf 3.000,- EUR festzusetzen ist, wenn der Streitgegenstand allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, wird auch nach der Änderung des § 30 RVG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz v. 22.12.2006 festgehalten.
An der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 21.12.2006 - 1 C 29.03 - NVwZ 2007, 469), wonach der Gegenstandswert auch dann auf 3.000,- EUR festzusetzen ist, wenn der Streitgegenstand allein die Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ist, wird auch nach der Änderung des § 30 RVG durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz v. 22.12.2006 festgehalten.
(Amtlicher Leitsatz)