OVG Sachsen-Anhalt

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Zitieren als:
OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.12.2006 - 1 L 319/04 - asyl.net: M10281
https://www.asyl.net/rsdb/M10281
Leitsatz:

§ 60 Abs. 6 AufenthG ist nicht anwendbar bei einer auf politischen Gründen beruhenden Bestrafung; § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie vereinbar; § 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 entstandene Nachfluchtgründe anwendbar; ein Ausnahmefall von § 28 Abs. 2 AsylVfG liegt vor, wenn der Nachfluchtgrund auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruht; allein die Steigerung eines während des Erstverfahrens entfalteten exilpolitischen Engagements stellt keinen Ausnahmefall dar.

 

Schlagwörter: Vietnam, Folgeantrag, Nachfluchtgründe, subjektive Nachfluchtgründe, Zuwanderungsgesetz, Beurteilungszeitpunkt, Anwendungszeitpunkt, Rückwirkung, Verfassungsmäßigkeit, Genfer Flüchtlingskonvention, atypischer Ausnahmefall, exilpolitische Betätigung, Folter, menschenrechtswidrige Behandlung, Inhaftierung, Haftbedingungen, Zeitungsartikel, Sicherheitskräfte, Strafverfolgung, Situation bei Rückkehr
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 28 Abs. 2; GFK Art. 33; RL 2004/83/EG Art. 5 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3; AufenthG § 60 Abs. 6; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 71
Auszüge:

§ 60 Abs. 6 AufenthG ist nicht anwendbar bei einer auf politischen Gründen beruhenden Bestrafung; § 28 Abs. 2 AsylVfG ist mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie vereinbar; § 28 Abs. 2 AsylVfG ist auch auf vor dem 1.1.2005 entstandene Nachfluchtgründe anwendbar; ein Ausnahmefall von § 28 Abs. 2 AsylVfG liegt vor, wenn der Nachfluchtgrund auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruht; allein die Steigerung eines während des Erstverfahrens entfalteten exilpolitischen Engagements stellt keinen Ausnahmefall dar.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG zu.

Ein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG ist bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, weil es sich bei den Umständen, auf die der Kläger seinen Folgeantrag stützt, um Nachfluchtgründe handelt, auf die er sich gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht berufen kann.

Diese erst im Laufe des Berufungsverfahrens nach Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 in Kraft getretene Regelung ist im Berufungsverfahren anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob die geltend gemachten Nachfluchtgründe bereits vor oder nach dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes entstanden sind (ebenso: OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 05.01.2006 - 6 A 10761/05 -, AuAS 2006, 102; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2006 - 2 A 215/05.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 16.06.2006 - 9 LB 104/06 -, juris; OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.07.2005 - 8 A 780/04.A -). Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Das Asylverfahrensgesetz enthält keine Übergangsregelung, die etwas hiervon Abweichendes bestimmt.

Verfassungsrechtliche Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes werden hierdurch nicht verletzt. Die Regelungen stehen in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben, die nach der Rechtsprechung für die Rückwirkung und die tatbestandliche Rückanknüpfung von Rechtsnormen maßgeblich sind. Bei der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG für Sachverhalte, die bereits vor In-Kraft-Treten der Regelung "ins Werk gesetzt" sind, handelt es sich nicht um eine echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Denn die Regelung greift nicht nachträglich ändernd in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein (vgl. dazu: BVerfG, Urteil vom 23.11.1999 - 1 BvF 1/94 -, BverfGE 101, 239). Ihr zeitlicher Anwendungsbereich liegt nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Norm gültig geworden ist. Vielmehr wird in der vorliegenden Fallkonstellation der Eintritt der Rechtsfolgen des § 28 Abs. 2 AsylVfG von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht, so dass ein Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung bzw. "unechter Rückwirkung" vorliegt (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133). Diese ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie zur Erreichung des Gesetzeszwecks geeignet oder erforderlich ist und nicht die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Urteil vom 23.11.1999, a. a. O.). Unter diesen Voraussetzungen unterliegt die Geltung des § 28 Abs. 2 AsylVfG auch für Umstände, die bereits vor der Verkündung der Regelung entstanden sind, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die gesetzliche Regelung ist zur Erreichung der Zielsetzung des Gesetzgebers, "den bislang bestehenden Anreiz zu nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen" und "die hohe Zahl der beim Bundesamt anhängigen Folgeverfahren langfristig" zu "reduzieren" (BT-Drucks. 15/420, S. 109 f.), geeignet und erforderlich. Denn die Zielsetzungen des Gesetzgebers werden in ihrer Wirkung gesteigert, wenn sich die Regelung auch auf bereits vor der Verkündung des Zuwanderungsgesetzes entstandene Umstände erstreckt (vgl. OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 05.01.2006, a. a. O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2006, a. a. O.). Demgegenüber ist ein überwiegendes Interesse der Betroffenen am Bestand der bisherigen Regelung nicht festzustellen. Die betroffenen Ausländer werden durch das Eingreifen des § 28 Abs. 2 AsylVfG nicht schutzlos gestellt. Denn der erforderliche Schutz ist - insbesondere bei Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit - jedenfalls durch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet.

Die Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG steht ebenso mit der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang. Die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt den Mitgliedsstaaten nicht die Zuerkennung des uneingeschränkten Flüchtlingsstatus, sondern nur die Beachtung des Refoulement-Verbots des Art. 33 GFK vor (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, § 28 Rdnr. 48.1), dem durch den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG Rechnung getragen wird (OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 05.01.2006, a. a. O.). § 28 Abs. 2 AsylVfG entspricht auch der sog. Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG. Denn gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Flüchtling anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat (vgl. dazu Nds. OVG, Urteil vom 16.06.2006, a. a. O.).

Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG soll die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel entfallen, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Betroffenen aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht - der Regel entsprechend - asylrechtlich unbeachtlich bleiben müssen. Eine Ausnahme gilt, wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 12.07.2005 - 8 A 780/04.A -; diesem folgend: OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 05.01.2006 - 6 A 10761/05 -, AuAS 2006, 102; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2006 - 2 A 215/05.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 18.07.2006 - 11 LB 75/06 -, juris), oder ein Fall des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, vorliegt.

Von der "Regel" des § 28 Abs. 2 AsylVfG ist nicht bereits dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Ausländer schon im Erstverfahren oder dem letzten vorangegangenen Asylfolgeverfahren exilpolitisch aktiv gewesen ist und dieses Verfahren lediglich deshalb erfolglos geblieben ist, weil seine damals gezeigte exilpolitische Betätigung lediglich ein niedrigeres Profil aufwies und er nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens diese Betätigung fortgesetzt und mit der Folge gesteigert hat, dass nunmehr eine beachtliche wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht (so aber VG Göttingen, Urteil vom 02.03.2005 - 4 A 38/03 -; VG Magdeburg, Urteil vom 11.06.2005 - 9 A 272/04 MD -; VG Mainz, Urteil vom 05.10.2005 - 7 K 282/05.MZ -, juris). Wie oben ausgeführt, wollte der Gesetzgeber den Anreiz nehmen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren aufgrund neu geschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen. In der Gesetzesbegründung wurde gerade die "herausgehobene exilpolitische Tätigkeit in der E." als Beispiel eines selbstgeschaffenen Nachfluchtsgrundes angesprochen (BT-Drucks. 15/420, S. 110). Die quantitative oder qualitative Steigerung einer erst nach der Einreise begonnenen exilpolitischer Aktivität ist keineswegs ein atypischer Sonderfall.

Die Klage hat jedoch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg. Allerdings liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG vor.

Es besteht insbesondere keine konkrete Gefahr für den Kläger, der Folter unterworfen zu werden (§ 60 Abs. 2 AufenthG). Nach Art. 71 der vietnamesischen Verfassung ist Folter verboten. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes gibt es zwar zahlreiche Berichte über vereinzelte Übergriffe von Sicherheitsorganen bei der Festnahme, in der Untersuchungshaft und während der Vernehmung. Jedoch liegen über eine systematische oder weit verbreitete Anwendung von Folter keine Informationen vor (Lagebericht vom 31.03.2006).

Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG greift nicht ein. Insbesondere ist eine Abschiebung nicht im Hinblick auf Art. 3 EMRK ausgeschlossen, nach dem niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Es liegen keine konkreten und ernsthaften Gründe (vgl. dazu Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rdnr. 112, m. w. N.) für die Annahme einer solchen Behandlung oder Strafe vor. Eine Bestrafung oder Behandlung kann nur dann mit den Begriffen "unmenschlich" oder "erniedrigend" verbunden werden, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungsmoment hinausgehen (EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - Nr. 1/9189/161/217 -, NJW 1990, 2183). Im Falle einer Inhaftierung wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten wäre der Kläger den in Vietnam bestehenden Haftbedingungen ausgesetzt. Aus den Erkenntnismitteln (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.06.2006), die auf den geringen Standard, aber auch auf die Unterschiede zwischen Hanoi und den Gefängnissen außerhalb hinweisen, ergibt sich jedoch nicht, dass diese Bedingungen generell - etwa durch besonders harte Haftbedingungen wie Isolierung, mangelnde Ernährung oder Vorenthaltung medizinischer Betreuung - als unmenschlich oder erniedrigend i. S. des Art. 3 EMRK anzusehen sind. Im Übrigen ist eine politisch motivierte Haft nicht ohne weiteres als unmenschlich i. S. des Art. 3 EMRK verstehen. Der Schutz nach Art. 3 EMRK setzt - anders als nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Art. 16a GG - eine besonders schwere politische Verfolgung, etwa durch besonders lange und schwere Freiheitsstrafen voraus (vgl. Treiber, in: GK-AuslR, § 53 Rdnr. 210). Hierfür bestehen im Fall des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Der Kläger hat jedoch Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Vietnam vorliegt.

Diese Feststellung ist nicht bereits aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 6 AufenthG ausgeschlossen, nach der unter anderem die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegensteht. Unabhängig davon, ob eine Bestrafung nach den - hier in Betracht kommenden - Art. 79 und 88 des vietnamesischen Strafgesetzbuchs als "gesetzmäßig" i. S. des § 60 Abs. 6 AufenthG angesehen werden kann, ist diese Regelung für eine auf politischen Gründen beruhende Bestrafung nicht anwendbar (ebenso: Treiber, in: GK-AuslR, a. a. O., Rdnr. 225). Dies stände mit Art. 33 GFK und dem grundsätzlichen Verbot der Abschiebung bei politischer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht in Einklang. Sofern die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausscheidet, etwa weil in einem Asylfolgeverfahren gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen oder - wie hier - das Vorbringen nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen ist, würde eine der Zielsetzung des § 60 AufenthG widersprechende Lücke im Schutz vor politischer Verfolgung entstehen, wenn durch die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG bei politischer Verfolgung jeglicher Abschiebungsschutz versagt werden müsste.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (OVG LSA, Urteil vom 22.02.2001 - 1 L 192/00 - und vom 02.08.2001 - 1 L 32/01 -) besteht allerdings begründeter Anlass für die Befürchtung, verfolgt zu werden nur, wenn die exilpolitischen Aktivitäten besonders hervorgetreten sind, ihre Wirkung im Wesentlichen nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist und sie von Seiten vietnamesischer Behörden als Ausdruck ernstzunehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition gewertet werden. Der Betroffene muss aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung oder durch seine exilpolitischen Aktivitäten in Vietnam einen gewissen Bekanntheitsgrad erlangt haben, so dass sein Wirken im Ausland geeignet ist, eine aus Sicht der Sicherheitsbehörden unerwünschte Vorbildwirkung zu erzeugen und damit Sympathie für Bemühungen zu wecken, den Alleinherrschaftsanspruch der KPV in Frage zu stellen (ähnlich: Nds. OVG, Urteil vom 16.06.2006 - 9 LB 104/96 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 03.09.2003 - 11 UE 1011/01.A, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.12.2005 - 8 ZB 05.31098 -, juris; Thür. OVG, Urteil vom 06.03.2002 - 3 KO 428/99 -, NVwZ 2003, Beil. Nr. I 3, 19).

Auch unter Einbeziehung der aktuellen Erkenntnismittel hält der Senat an dieser Einschätzung fest. Das vietnamesische Strafgesetzbuch bietet in Art. 79 und 88 zwar weiterhin eine rechtliche Handhabe zur Verfolgung regimekritischer Aktivitäten (vgl. Weggel, Auskunft an das VG Darmstadt vom 20.07.2002). Nach Art. 6 können auch im Ausland begangene Verstöße gegen das vietnamesische Strafrecht in Vietnam strafrechtlich geahndet werden (vgl. Will, Auskunft an das VG Potsdam vom 14.10.2001).

Das Auswärtige Amt geht jedoch davon aus, dass die Ahndung vom Charakter der politischen Betätigung abhängt. Auslandsaktivitäten der vietnamesischen Exilgruppen in den westlichen Staaten würden trotz weiterhin bestehender Kontakte nach Vietnam von der breiten vietnamesischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen. Die unversöhnliche Kritik von Auslandsvietnamesen finde im heutigen Vietnam oftmals keinen Resonanzboden.

Unter Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel besteht angesichts der mehrfachen Berichte über den Kläger in der Zeitung "(...)" ("Volkspolizei") in der Zeit von Mai 2003 bis September 2006 jedoch die konkrete Gefahr, dass dieser bei einer Rückkehr aufgrund seiner - vermeintlichen - politischen Betätigung in Deutschland zu einer Haftstrafe verurteilt würde.

Die Zeitschrift "(...)" ist das Zentralorgan des staatlichen Polizei- und Sicherheitsapparates (Will, Auskunft vom 14.10.2001 an das VG Potsdam). Sie gehört zu den meistgelesenen Publikationen in Vietnam (Weggel, Auskunft vom 20.05.2002 an das VG Darmstadt). Werde ein Vietnamese von der Zeitschrift "(...)" beobachtet und wegen seines Verhaltens namentlich kritisiert, so könnten Staatsanwaltschaften in aller Regel nicht mehr einfach zu Seite sehen, sondern müssten zur Anklage schreiten (Auskunft vom 04.04.2003 an das VG Göttingen).

Es kann letztlich dahinstehen, ob es - wie die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ausführt - möglich ist, überhaupt Artikel in der Zeitschrift "(...)" gegen Bestechungsgelder "unterzubringen". Dies dürfte angesichts der Tatsache, dass es sich bei dieser Zeitschrift um ein staatliches Zentralorgan handelt, bereits dem Grunde nach zweifelhaft sein (vgl. Will Auskunft an das VG Potsdam vom 14.10.2001). Jedenfalls besteht unabhängig davon, wer die Zeitungsartikel letztlich initiiert hat, die Gefahr, dass diese von den vietnamesischen Behörden zum Anlass für Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger wegen seiner - tatsächlich erfolgten - exilpolitischen Tätigkeiten genommen werden.