OVG Saarland

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Zitieren als:
OVG Saarland, Beschluss vom 03.05.2007 - 1 R 18/06 - asyl.net: M10105
https://www.asyl.net/rsdb/M10105
Leitsatz:
Schlagwörter: Verfahrensrecht, Asylantrag, Antragsfiktion, Kinder, offensichtlich unbegründet, isolierte Anfechtungsklage
Normen: AsylVfG § 14a Abs. 2; AsylVfG § 30 Abs. 1; AsylVfG § 30 Abs. 3 Nr. 7
Auszüge:

Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid vom 7.6.2005 den nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG als gestellt geltenden Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt und festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG "offensichtlich nicht" und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 21.11.2006 - 1 C 5.06 - und - 1 C 10.06 -, beide dokumentiert bei Juris) ist die zum Zeitpunkt der Zulassung der Berufung durch den Senat umstrittene zeitliche Geltung des zum 1.1.2005 neu eingefügten § 14 a Abs. 2 AsylVfG dahingehend geklärt, dass diese Vorschrift in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beklagten auch auf vor dem1.1.2005 in Deutschland geborene Kinder, mithin auch auf die Klägerin anzuwenden ist.

Die Klägerin kann im Weiteren nicht damit durchdringen, dass sich ihr Anfechtungsantrag hilfsweise darauf beziehen soll, dass das Bundesamt den nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG fingierten Antrag auf Asyl- und Flüchtlingsschutz in Nr. 1 und Nr. 2 des angefochtenen Bescheids als "offensichtlich" und nicht nur als (einfach) unbegründet abgelehnt hat.

Die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" im Bescheid vom 7.6.2005 ist nicht zu beanstanden. Sie ist, wie der Gesamtzusammenhang der Bescheidsbegründung zweifelsfrei erschließt, eindeutig auf die ausdrücklich als einschlägig herangezogene Regelung des § 30 Abs. 1 AsylVfG gestützt.

Eine isolierte Aufhebung des Ausspruchs der "offensichtlichen" Unbegründetheit wäre nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2006 (- 1 C 10.06 -, Tz. 21, 22, 35 bis 39, a.a.O.) ausnahmsweise dann geboten, wenn das Bundesamt den (fingierten) Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie als Flüchtling in Anwendung von § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG als offensichtlich unbegründet und nicht nur als unbegründet abgelehnt hätte.

Da das Bundesamt sein Verdikt der "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylbegehrens nicht auf eine missbräuchliche Antragstellung nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG gestützt hat, sondern allein auf den allgemeinen Tatbestand des § 30 Abs. 1 AsylVfG, unterliegt der Bescheid vom 7.6.2005 auch nicht einer Teilaufhebung.