VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.03.2007 - 1 G 374/07 - asyl.net: M10079
https://www.asyl.net/rsdb/M10079
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, Verlängerungsantrag, Fortgeltungsfiktion, verspäteter Antrag
Normen: AufenthG § 51 Abs. 4
Auszüge:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner zur Duldung des Antragstellers verpflichtet werden soll, ist zulässig. Der Antragsteller bedarf zur Sicherung seines vorläufigen Verbleibens in der Bundesrepublik einer vorläufigen Regelung, wie sie durch eine einstweilige Anordnung durchgesetzt werden kann. Dem steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass der Antragsteller einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat.

Zwar gilt nach § 81 Abs. 4 AufenthG der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Das gilt jedoch nur, sofern zwischen Ablauf der alten Aufenthaltserlaubnis und der Antragstellung keine Lücke klafft, innerhalb deren der Aufenthalt des Ausländers unerlaubt war (a.A. VG Darmstadt Beschl. v. 12.04.2006 - 8 G 309/06 -; Beschl. v. 29.08.2005 - 5 G 1234/05 - LaReDa). Zwar kann man aus der Wortbedeutung von "Verlängerung" nicht zwingend ableiten, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der Geltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt worden sein muss. Denn das Aufenthaltsgesetz kennt Regelungen, die ausdrücklich von einem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Ablauf der Geltungsdauer sprechen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Auch der Umstand, dass nicht nur im Falle eines Antrages auf Verlängerung die gesetzliche Fortgeltungsfiktion greift, sondern auch im Falle der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels, spricht dafür, dass allein aus dem Begriff der Verlängerung nicht zwingend auf die Kontinuität der Geltung geschlossen werden kann. Dass das Gesetz gleichwohl diese Kontinuität voraussetzt, folgt vielmehr aus dem Wort "bisher". Damit ist klar gestellt, dass die Fiktionswirkung nicht nur einfach einen früheren Aufenthaltstitel voraussetzt, sondern einen solchen der bis hier hin, also bis zum Zeitpunkt des Antrages auf Verlängerung oder Erteilung gegolten haben muss.

In der Literatur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eher für die gegenteilige Auslegung spricht, also dafür, dass die Fiktionswirkung auch dann eintreten sollte, wenn die Geltungsdauer des früheren Aufenthaltstitels bereits abgelaufen ist. Das wird daraus geschlossen, dass die Worte "vor Ablauf der Geltungsdauer", die in dem ursprünglichen Gesetzentwurf enthalten waren, später gestrichen worden sind (Dienelt, Informationsbrief Ausländerrecht 2005, 136; ebenso VG Darmstadt a.a.O). Dieses Ergebnis scheint auch noch dadurch bestätigt zu werden, dass der in dem Entwurf ursprünglich enthaltene Absatz 4 Satz 2 ersatzlos gestrichen worden ist, wonach für später gestellte Anträge ausdrücklich geregelt war, dass die Fiktionswirkung nicht eintreten sollte, sondern stattdessen nur vom Zeitpunkt der Antragstellung an die Abschiebung ausgesetzt sein sollte (Dienelt a. a. O.). Die Entstehungsgeschichte spricht aber eher für als gegen eine Bestätigung des Wortlautes. Schon die Tatsache, dass für später gestellte Anträge in dem gestrichen Satz 2 eine eigene Regelung aufgenommen worden ist, zeigt, dass dieser Fall von Satz 1 gerade nicht erfasst sein sollte (Renner, Ausländerrecht 8. Auflage 2005 § 81 AufenthG Rdnr. 20).

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.