VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2001 - A 12 S 198/00 - asyl.net: M0727
https://www.asyl.net/rsdb/M0727
Leitsatz:

Die Gefahr sippenhaftähnlicher Maßnahmen aufgrund von in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten exilpolitischen Aktivitäten von Angehörigen kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik als exponiert einzustufen ist. Vielmehr kommt insoweit die Gleichstellung eines exilpolitisch Aktiven mit einem aufgrund einer Betätigung in der Türkei per Haftbefehl gesuchten "PKK-Aktivisten" nur dann in Betracht, wenn die verfolgungsauslösende exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet der Sache nach ein vergleichbares politisches Gewicht aufweist wie eine militante staatsfeindliche Betätigung in der Türkei selbst (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2000 - 8 A 1292/96.A -, RdnR. 374).(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Türkei, Kurden, Familienangehörige, Ehemann, PKK, Sympathisanten, Sippenhaft, Verhör, Folter, Glaubwürdigkeit, Abschiebungsschutz, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Exilpolitische Betätigung, ERNK, Demonstrationen, Autobahnblockade, Strafnachrichtenaustausch, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Gruppenverfolgung, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum
Normen: GG Art. 16a Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge: