Der eine Ermessensdirektive darstellende Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 27. Mai 1999 - 45-12230/1-1 (§ 8)-2 - (Nds.MBI. 1999, 406) zur "Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung" in § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG, der nach Ausweisungstyp differenzierte Regelfristen enthält, lässt im Wege der Abweichung hinreichend Raum für eine angemessene Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände.