OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.01.2001 - 1 M 71/00 - asyl.net: C1686
https://www.asyl.net/rsdb/C1686
Leitsatz:

1. Die in § 2 I letzter Halbs. AsylbLG normierten Gründe sind, da sie offenkundig dem Ausländerrecht entstammen, in Anlehnung an ihre dortige Bedeutung auszulegen, wobei es nicht auf eine Vertretbarkeit der Gründe ankommt, sondern auf ihr objektives Gegebensein.

2. Ist die Unmöglichkeit der Rückkehr allein durch den Umstand verursacht, dass die Rückführung in Anwendung eines Rücknahmeabkommens wegen der langen Bearbeitungsdauer durch die Behörden im Herkunftsland (hier: Vietnam) noch nicht umgesetzt werden konnte, liegt darin kein rechtlicher, sondern lediglich ein tatsächlicher Grund. Solche tatsächlichen Gründe sind nicht in den Katalog des § 2 I AsylbLG aufgenommen.

3. Da § 2 I AsylbLG in der ab 1.7.1997 geltenden Fassung anders als die Vorgängerregelung nicht mehr auf den Erhalt einer Duldung abstellt, "weil der freiwilligen Ausreise und Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die die Leistungsberechtigten nicht zu vertreten haben", spielt es keine Rolle (mehr), wenn Antragsteller früher zeitweise die erforderliche Mitwirkung an der Beschaffung von Ausweispapieren verweigert hatten.

Andererseits ist allerdings entgegen der im Verfahren vom Ag. vertretenen und in dem Bescheid vom 22.9.1998 dokumentierten Auffassung auch nicht davon auszugehen, dass die Ast. weitere Einschränkungen im Leistungsumfang auf der Grundlage des am 1.9.1998 in Kraft getretenen § 1 a Nr. 1 AsylbLG hinzunehmen hätten. Diese Regelung ist als anspruchseinschränkende Vorschrift hinsichtlich ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen als auch in Bezug auf ihre Rechtsfolgen restriktiv auszulegen (vgl. GK-AsylbLG, § 1 a Rdnr. 17 m. w. Nachw.). Insoweit teilt der Senat die ausführlich begründete Auffassung des VG, dass die Ast. die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllen, weil die frühere zeitweise Verweigerung der Mitwirkung heute Wirkungen nicht mehr entfaltet; zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt (§ 122 II 3 VwGO).

Schlagwörter: D (A), Vietnamesen, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungskürzung, Duldung, Rückkehr, Tatsächliche Unmöglichkeit, Rückübernahmeabkommen, BSHG, Sozialhilfe, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren)
Normen: AsylbLG § 1; AsylbLG § 1a; AsylbLG § 2 Abs.1; AsylbLG § 2 Abs. 3; VwGO § 123
Auszüge: