1. Zur Frage, ob und inwieweit ein Widerspruch gegen die Heranziehung zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG möglich ist und aufschiebende Wirkung hat.
2. Erst bei einer Kürzung bzw. Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG ist zu prüfen, ob ein Arbeitsangebot gemäß § 19 Abs. 2 BSHG eine zumutbare Maßnahme war.
3. Die Heranziehung zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit muss hinreichend bestimmt sein; es genügt nicht, dass der Träger der Sozialhilfe des Hilfesuchenden lediglich einer Einrichtung zuweist.