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OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.1999 - 24 B 1378/98 - asyl.net: C1649
https://www.asyl.net/rsdb/C1649
Leitsatz:

1. Zur Frage, ob und inwieweit ein Widerspruch gegen die Heranziehung zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit gemäß § 19 Abs. 2 BSHG möglich ist und aufschiebende Wirkung hat.

2. Erst bei einer Kürzung bzw. Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG ist zu prüfen, ob ein Arbeitsangebot gemäß § 19 Abs. 2 BSHG eine zumutbare Maßnahme war.

3. Die Heranziehung zur gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit muss hinreichend bestimmt sein; es genügt nicht, dass der Träger der Sozialhilfe des Hilfesuchenden lediglich einer Einrichtung zuweist.

Schlagwörter: D (A), Sozialhilfe, Gemeinnützige Arbeit, Widerspruch, Zulässigkeit, Suspensiveffekt, Leistungskürzung, Zumutbarkeit, Bestimmtheitsgebot
Normen: BSHG § 19 Abs. 2; BSHG § 25
Auszüge: