1. Der Besuch eines Studienkollegs für ausländische Studierende an einer Hochschule im Land Mecklenburg-Vorpommern ist - im Hinblick auf die ohnehin begrenzte Förderung ausländischer Staatsangehöriger (§ 8 BAföG) sind nur wenige Fälle denkbar, in denen ausländische Studienkollegiaten tatsächlich BAföG-Leistungen erhalten - grundsätzlich förderungsfähig nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG, und zwar entweder nach Nr. 4 oder nach Nr. 6.
2. Hat ein mit einer Deutschen verheirateter ungarischer Staatsbürger während des Besuches des Studienkollegs einer Hochschule Hilfe zum Lebensunterhalt unter Anerkennung eines besonderen Härtefalls erhalten, begründet der Wechsel in das Hauptstudium keinen neuen Sachverhalt, bei dem eine besondere Härte zu verneinen wäre.