Nach § 6 S. 1 AsylbLG a.F. kann der Leistungsträger verpflichtet sein, für den Schulbesuch eines schulpflichtigen Kindes Leistungen zu erbringen, wenn nur durch diese Leistungen der Besuch der Schule oder einer gleichwertigen Einrichtung (Tagesbildungsstätte) gesichert wird.
(Amtlicher Leitsatz)
Nach § 6 S. 1 AsylbLG a.F. kann der Leistungsträger verpflichtet sein, für den Schulbesuch eines schulpflichtigen Kindes Leistungen zu erbringen, wenn nur durch diese Leistungen der Besuch der Schule oder einer gleichwertigen Einrichtung (Tagesbildungsstätte) gesichert wird.