EuGH

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Zitieren als:
EuGH, Urteil vom 04.05.1999 - C-262/96 - asyl.net: C1405
https://www.asyl.net/rsdb/C1405
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Türken, Studenten, Aufenthaltsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Kindergeld, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei
Normen:
Auszüge:

DER GERICHTSHOF hat

auf die ihm vom Sozialgericht Aachen mit Beschluß vom 24. Juli 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige verbietet es einem Mitgliedstaat, den Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen, für den dieser Beschluß gilt und dem er den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet gestattet hat, der jedoch dort nur eine zueinem bestimmten Zweck erteilte, befristete Aufenthaltsbewilligung besitzt, auf Kindergeld für sein Kind, das in diesem Mitgliedstaat mit ihm zusammen wohnt, vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhängig zu machen, während Inländer insoweit nur ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben müssen.

2. Die unmittelbare Wirkung des Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 3 /80 kann nicht zur Begründung von Ansprüchen auf Leistungen für Zeiten vor Erlaß des vorliegenden Urteils geltend gemacht werden, soweit die Betroffenen nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich Klage erhoben oder einen gleichwertigen Rechtsbehelf haben.