VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 17.06.1998 - VG 18 A 294.98 - asyl.net: C1340
https://www.asyl.net/rsdb/C1340
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Vietnamesen, Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialhilfe, Identitätsnachweis, Duldung, Duldungsbescheinigung, Ausweisersatz, Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen, Bedürftigkeit, Vorläufiger Rechtsschutz (Eilverfahren), Einstweilige Anordnung
Normen: AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG §§ 3 ff.; VwGO § 123
Auszüge:

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestehen nach dem derzeitigen Sachstand keine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers, die der Antragsgegner damit begründet, daß der Antragsteller nicht im Besitz eines Passes sei und nicht glaubhaft gemacht habe, daß er sich um die Ausstellung eines entsprechenden Passes bemüht habe. Zwar muß der Hilfeempfänger bzw. der Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seine Identität nachweisen, damit die Hilfebedürftigkeit überprüft werden kann und ein möglicher Leistungsmißbrauch erschwert wird. An diesem Identitätsnachweis bestehen hier jedoch keine konkreten Zweifel. Der Antragsteller ist ausweislich der beigezogenen Ausländerakte während des Asylverfahrens erkennungsdienstlich behandelt worden und verfügt außerdem über eine vom Landeseinwohneramt Berlin ausgestellte Bescheinigung über seine Duldung, die mit den Angaben zu seiner Person und einem Lichtbild versehen ist. Eine derartige Bescheinigung gilt nach § 39 AuslG als Ausweisersatz. Angesichts dieser Sachlage sind trotz der nicht durch einen Reisepaß nachgewiesenen Identität des Antragstellers Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit nicht gerechtfertigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß sich der Vortrag, den der Antragsteller in bezug auf seinen Reiseweg und die Umstände der Reise in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Antragsgegner und dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren gemacht hat, widerspricht. Zwar sind die Behauptungen des Antragstellers zu seinem Reiseweg nicht glaubhaft, sie vermögen jedoch keine Zweifel an seiner aktuellen Mittellosigkeit zu begründen. Da der Ausschlußtatbestand des § 120 Abs. 3 BSHG (kein Anspruch auf Hilfe bei Einreise, um Sozialhilfe zu erlangen) für die Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist, war dem Antrag ab dem Tag der Antragstellung bei Gericht (29. Mai 1998) für zunächst drei Monate stattzugeben.