VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2020 - 11 S 955/19 - asyl.net: M29342
https://www.asyl.net/rsdb/65252
Leitsatz:

Rechtswidrige Verlustfeststellung des Freizügigkeitsrechts eines rumänischen Staatsangehörigen:

" [1.] Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich, soweit die nach dieser Bestimmung erforderliche Gefahrenprognose betroffen ist. Hingegen richtet sich die Beurteilung, ob ein Unionsbürger einen gemäß § 6 Abs. 4 oder 5 FreizügG/EU erhöhten Schutz genießt, nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde.

[2.] Auch bei Straftaten aus dem Bereich des Terrorismus setzt eine Verlustfeststellung gemäß § 6 Abs. 1 FreizügG/EU voraus, dass das persönliche Verhalten des Unionsbürgers zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründet.

[3.] Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht haben eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. An der Verlustfeststellung vorausgegangene Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte sind sie nicht gebunden. Das gilt auch für Entscheidungen über die Strafaussetzung nach § 56 und § 57 StGB. Strafrichterliche Prognosen stellen aber eine wesentliche Entscheidungsgrundlage von erheblichem Gewicht dar.

[4.] Ist die im Strafurteil enthaltene Begründung der für eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §§ 56, 57 StGB zu treffenden Legalprognose zu knapp, um die vom Strafgericht getroffene Beurteilung nachvollziehbar zu machen, oder fehlt sie ganz (vgl. § 267 Abs. 4 StPO), kommt einer eigenständigen Begründung der gemäß § 6 FreizügG/EU erforderlichen Gefahrenprognose besondere Bedeutung zu.

[5.] In Verwaltungsstreitverfahren über Verlustfeststellungen gemäß § 6 FreizügG/EU ist im Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert festzusetzen."

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Verlust des Freizügigkeitsrechts, Straftat, terroristische Vereinigung, Wiederholungsgefahr, EU-Staatsangehörige, Bewährungsstrafe, Gefahrenprognose, Legalprognose, Prognose, Bewährung, Unionsrecht, freizügigkeitsberechtigt,
Normen: FreizügG/EU § 6 Abs. 1, FreizügG/EU § 6 Abs. 4, StGB § 56, StGB § 57, StPO § 267 Abs. 4,
Auszüge:

[...]

Für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich, soweit die nach dieser Bestimmung erforderliche Gefahrenprognose betroffen ist (vgl. EuGH, Urteile vom 17.04.2018 <B und Vomero> - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 91 ff., und vom 29.04.2004 <Orfanopoulos und Oliveri> - C-482/01 und C-493/01 -, Rn. 79 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Urteile vom 25.03.2015 - 1 C 18.14 -, juris Rn. 10, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 16, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 28). Hingegen richtet sich die Beurteilung, ob der Unionsbürger einen gemäß § 6 Abs. 4 oder 5 FreizügG/EU erhöhten Ausweisungsschutz genießt, nach dem Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Frage, ob eine Person ihren "Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat" im Sinne des § 6 Abs. 5 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 3 Buchst. a RL 2004/38/EG) gehabt hat, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die ursprüngliche Ausweisungsverfügung ergangen ist (EuGH, Urteil vom 17.04.2018 <B und Vomero> - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 95; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.11.2018 - 11 S 2019/18 -, juris Rn. 7). Da dieses Schutzniveau nur ein Unionsbürger erlangt, der im Vorfeld die Voraussetzungen für die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts gemäß § 4a FreizügG/EU (Art. 16 RL 2004/38/EG) erfüllt und damit in den Genuss des Schutzniveaus gemäß § 6 Abs. 4 FreizügG/EU (Art. 28 Abs. 2 RL 2004/38/EG) kommt (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 <K. und H.F.> - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 73 ff., und vom 17.04.2018 <B und Vomero> - C-316/16 und C-424/16 -, Rn. 40 ff.), sind auch der Bestand eines Daueraufenthaltsrechts und die damit verbundenen Gewährleistungen des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU zum Zeitpunkt des Erlasses der Verlustfeststellung zu beurteilen (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 27. Ed. 01.10.2020, § 6 FreizügG/EU Rn. 17). [...]

b) Vom persönlichen Verhalten des Betroffenen muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU, Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UA 2 Satz 1 RL 2004/38/EG). Diese Feststellung erfordert eine zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Gefahrenprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 25). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (vgl. EuGH, Urteil vom 02.05.2018 <K. und H.F.> - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 66; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 40; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 11).

Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht haben eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen. An der Verlustfeststellung vorausgegangene Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte sind sie nicht gebunden. Das gilt auch für Entscheidungen über die Strafaussetzung nach § 56 und § 57 StGB (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.03.2020 - 11 S 2293/18 -, juris Rn. 24). Strafrichterliche Prognosen stellen aber eine wesentliche Entscheidungsgrundlage von erheblichem Gewicht dar. Ausländerbehörde und Verwaltungsgericht haben sie bei ihren Entscheidungen neben allen anderen relevanten Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigten. Ihre eigenständige Prognose kann zu einer von der strafgerichtlichen Beurteilung abweichenden Einschätzung gelangen, die substantiiert begründet werden muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 21, und vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 36). Ist die im Strafurteil enthaltene Begründung der für eine Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §§ 56, 57 StGB zu treffenden Legalprognose zu knapp, um die vom Strafgericht getroffene Beurteilung nachvollziehbar zu machen, oder fehlt sie ganz (vgl. § 267 Abs. 4 StPO), kommt einer eigenständigen Begründung der gemäß § 6 FreizügG/EU erforderlichen Gefahrenprognose besondere Bedeutung zu.

Auch im Übrigen genügt der bloße Verweis auf eine strafgerichtliche Beurteilung der Wiederholungsgefahr verbunden mit der Prüfung, ob diese offenkundig fehlerhaft oder durch das zwischenzeitliche Verhalten des Betroffenen überholt ist, den Anforderungen an die ausländerrechtlich gebotene Gefahrenprognose nicht (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 21). An der insofern abweichenden Auffassung im Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2017 - 11 S 2692/17 -, der in diesem Verfahren vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, hält der Senat nicht fest.

Maßgeblich für die Gefahrenprognose ist allein das persönliche Verhalten des Unionsbürgers (§ 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU). Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (Art. 27 Abs. 2 UA 2 Satz 2 RL 2004/38/EG). Ausgeschlossen ist damit eine Verlustfeststellung, die als automatische Folge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU) oder einer sonstigen Sanktion verfügt wird, ohne das persönliche Verhalten des Betroffenen oder die von ihm ausgehende Gefahr zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteile vom 02.05.2018 <K. und H.F.> - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 41 ff., und vom 13.09.2016 <Rendón Marín> - C-165/14 -, Rn. 59 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26). Eine Verlustfeststellung setzt daher auch bei terroristischen Straftaten eine aktuelle Gefahrenprognose voraus (zu § 24 Abs. 1 RL 2004/83/EG siehe EuGH, Urteil vom 24.06.2015 <H. T.> - C-373/13 -, Rn. 92). [...]

Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16, und vom 03.08.2004 - 1 C 30.02 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 23.07.2020 - 10 ZB 20.1171 -, juris Rn. 7). Das entspricht der Rechtsprechung des Senats zu § 53 Abs. 1 AufenthG (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris Rn. 39) und trifft auch für die Verlustfeststellung gemäß § 6 FreizügG/EU zu (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 10; zur früheren anderslautenden Rechtsprechung des Senats siehe Urteil vom 07.03.2012 - 11 S 3269/11 -, juris Rn. 52). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union geht davon aus, dass die für Einschränkungen von Aufenthaltsrechten erforderliche erhebliche Gefahr keine statische Wahrscheinlichkeit bedeutet, sondern dass in jedem Einzelfall auch der Grad der aktuellen Gefährlichkeit des Betroffenen zu ermitteln ist (EuGH, Urteile vom 02.05.2018 <K. und H.F.> - C-331/16 und C-355/16 -, Rn. 70, vom 13.09.2016 <Rendón Marín> - C-165/14 -, Rn. 86, vom 08.05.2018 <K.A. u.a.> - C-82/16 -, Rn. 94, und vom 13.09.2016 <CS> - C-304/14 -, Rn. 42), was eine Dynamik dieses Gefahrengrads impliziert.

Dieser gleitende Wahrscheinlichkeitsmaßstab hat jedoch unionsrechtliche Grenzen. Wegen der grundlegenden Bedeutung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV und mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen, wie dargelegt, an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16, vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 18, vom 10.07.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 16, und vom 07.12.1999 - 1 C 13.99 -, juris Rn. 20). Auch bei hochrangigen Rechtsgütern begründet daher nicht schon jede nur entfernte Möglichkeit oder eine nur potentielle Gefahr eine hinreichend schwere bzw. erhebliche Gefahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 -, juris Rn. 16). [...]

b) Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats stellt das persönliche Verhalten des Klägers jedoch keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr dar. Von einer eigenständigen Bewertung der Gefährlichkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung ist der Senat nicht deshalb befreit, weil der Kläger wegen Terrorismusfinanzierung verurteilt worden ist. Eine aktuelle Gefahrenprognose ist vielmehr auch bei Terrorismusstraftaten erforderlich (1). Die anfängliche Strafaussetzung durch das Landgericht ist zu berücksichtigen, ihr kommt vorliegend jedoch nur begrenzte Aussagekraft zu (2). Persönlichkeit und soziale Integration des Klägers haben sich seit Begehung der Straftat dergestalt geändert, dass sich eine tatsächliche und erhebliche Gefahr gegenwärtig nicht mehr feststellen lässt (3).

(1) Der Senat vermag sich der Auffassung des Beklagten, die unter verschiedenen argumentativen Ansätzen darauf zielt, bei Terrorismusstraftaten vom Erfordernis einer Gefahrenprognose abzusehen, nicht anzuschließen. Insofern ist der Beklagte der Ansicht, eine rechtskräftige Verurteilung wegen Terrorismusfinanzierung "indiziert vorliegend die gegenwärtige Gefährdung". Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung liege vor und eine Verlustfeststellung müsse "unabhängig von einer im Einzelfall festgestellten konkreten Wiederholungsgefahr zulässig sein". Es müsse "auch die einmalige terrorismusbezogene Straftat genügen, um eine Verlustfeststellung verfügen zu können". "Umstände des Einzelfalls können allenfalls bei der Höhe der Wiedereinreisesperre … berücksichtigt werden".

Diese Rechtsauffassung des beklagten Landes ist mit § 6 FreizügG/EU nicht zu vereinbaren. Nach den aufgezeigten Maßstäben setzt eine Verlustfeststellung stets eine zum maßgeblichen Zeitpunkt aktuelle Gefahrenprognose voraus, die alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen hat. Weder darf sie auf die bloße Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung gestützt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU), noch darf aus einem bestimmten Deliktstyp oder einer vom Einzelfall unabhängigen Kategorisierung von Straftaten ein automatischer Schluss auf das Vorliegen einer relevanten Gefahr gezogen werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann aus einer in der Vergangenheit festgestellten Radikalisierung des Betroffenen und dem Umstand, dass Dritte in anderen Fällen trotz durchlaufener Deradikalisierungsprogramme erneut terroristische Straftaten begangen haben, nicht darauf geschlossen werden, dass sich auch der Betroffene nicht wirksam deradikalisiert hat. [...]

(2) Bei seiner Gefahrenprognose berücksichtigt der Senat den Umstand, dass das Landgericht Karlsruhe die Freiheitsstrafe von zwei Jahren gemäß § 56 StGB im Strafurteil zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Landgericht ist damit von einer positiven Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) und besonderen Umständen, die eine Strafaussetzung auch bei einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr zulassen (§ 56 Abs. 2 StGB), ausgegangen, ohne dass es die Vollstreckung eines Teils der Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten hat.

Über diesen Umstand hinaus kommt dieser Strafaussetzung für die vorliegend vorzunehmende Prognose allerdings nur begrenzte Aussagekraft zu. Denn das Landgericht, das die Urteilsgründe auf Grundlage des § 267 Abs. 4 StPO in gekürzter Form abgefasst hat, hat auf eine nähere Begründung seiner Aussetzungsentscheidung in wesentlichen Teilen verzichtet. Es hat zwar Kriterien benannt, die es als besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gewertet hat. Zur nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen positiven Legalprognose hat es indes lediglich ausgeführt:

Die Kammer hat die Prognose gestellt, dass es wahrscheinlicher ist, dass der Angeklagte in Zukunft keine weiteren Straftaten mehr begehen wird und insoweit sich die heutige Verurteilung (zu einer Bewährungsstrafe mit Bewährungsauflagen, Weisungen und mit Bewährungshelferbestellung) zur Warnung dienen lassen wird.

Auf welcher Grundlage das Landgericht zu dieser Prognose gelangt ist, geht aus dem Urteil nicht hervor. Der Senat hat daher keine Möglichkeit, sich mit dieser strafrichterlichen Prognose näher auseinanderzusetzen. [...]