Der Kläger hat aus Art. 16 a Abs. 1 GG einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.
Bei zusammenfassender Wertung und Würdigung der hier maßgeblichen (asylrelevanten) Umstände besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung des Klägers.
Eine solche läßt sich jedoch nicht schon daraus herleiten, daß der Kläger als Mitglied der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft etwa einer Gruppenverfolgung ausgesetzt war oder werden könnte. Denn nach allen der Kammer zugänglichen Erkenntnissen liegt es so, daß zwar Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft in Pakistan immer wieder erhebliche Nachteile und Übergriffe hinzunehmen haben, aber daß die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung nicht vorliegen.
Der Kläger ist nach seinem Vortrag - beim Bundesamt wie auch bei der Kammer - als Vorverfolgter aus Pakistan ausgereist. Das Gericht hält seine Angaben zu seiner Folterung aufgrund der Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 5. November 1998 und dem dabei vermittelten Eindruck im Kern für glaubhaft.
Die Angaben insbesondere zu seiner Folterung im Jahre 1994 wirkten in vollem Umfange glaubhaft und nachvollziehbar, was zur Folge hat, daß angesichts des gesamten Klimas in Pakistan, das in zunehmendem Maße von orthodoxen Mullahs - vor allem auch Regierungsvertretern - gegen Ahmadis verbreitet wird, auch seine Angaben zu den erneuten falschen Beschuldigungen des Missionierens und der Verbreitung seines Glaubens im Jahre 1995 glaubhaft erscheinen. Soweit im angefochtenen Bescheid aus dem Jahre 1996 in diesem Zusammenhang davon die Rede ist, daß "die Heimatbehörden des Antragstellers gewillt und generell in der Lage (seien), gegen Übergriffe Dritter vorzugehen", wird zunächst übersehen, daß diese Einschätzung nicht mehr mit der des Auswärtigen Amtes (vom 27.8.1998, unter II 2) übereinstimmt, des weiteren aber auch ganz offensichtlich die in Pakistan weit verbreitete, u.a. sogar von einem pakistanischen Innenminister - General Babar - eingeräumte Korruption in den Reihen der Polizei selbst völlig unterschätzt wird (vgl. dazu Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 16.1.1998). Auch die Ignoranz der Polizei gegenüber den Rechten von Betroffenen wird verkannt. Schließlich wird übersehen, daß Folterungen als "fester Bestandteil der Polizeirealität" gelten (so Lagebericht I 4, aaO) - bis hin zum Tod im Polizeigewahrsam ("death in custody"). Auch die Beteiligung höherer Polizisten an Straftaten ist in Pakistan bekannt. Angesichts des allgemeinen politischen Klimas der Islamisierung, das von Regierungsvertretern und sogar dem derzeitigen Regierungschef Nawaz Sharif erzeugt wird (vgl. dazu Stellungnahme von ai v. 8.9.1997 an VG Wiesbaden), erscheinen die Schilderungen des Klägers auf dem Hintergrund der dargestellten Polizeipraxis in höchstem Maße glaubhaft.
Daß es sich bei den vom Kläger geschilderten Übergriffen der Polizei um solche handelt, die als staatlich geduldete, ja z.T. sogar erwünschte, jedenfalls unbeanstandet und tatenlos hingenommene Maßnahmen zu qualifizieren sind, die sich gegen eine religiöse Minderheit - die Ahmadis - richten und die damit als mittelbare Staatsverfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz, InfAuslR 1995, 211) zu werten sind, braucht unter diesen Umständen nicht mehr betont zu werden.