VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2000 - A 13 S 938/97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/15192
Leitsatz:

Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist auf die Frage beschränkt, inwieweit sich aus Art. 8 EMRK ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG für die Klägerin ergibt. (Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: D (A), Angolaner, Berufung, Berufungsbegründung, Fristen, Verwirkung, Berufungszulassungsantrag, Beschwer, Streitgegenstand, Abschiebungshindernis, Schutz von Ehe und Familie, Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 129a Abs. 3
Auszüge:

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens, wie sich insbesondere aus den Gründen des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 20.03.1997 ergibt, auf die Frage beschränkt, inwieweit sich aus Art. 8 EMRK ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG für die Klägerin ergibt.

Die Klägerin hat in der ersten Instanz beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. 03. 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie in Bezug auf Angola Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK vorliegt. Im übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat damit sowohl über das Asylbegehren als auch über das kumulative Abschiebungsschutzbegehren der Klägerin nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK als auch nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG voll umfänglich entschieden. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden, da die Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht gestellt hat.

Bei dieser Sachlage war der Zulassungsantrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf die Feststellung über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK beschränkt, da er sich durch das Urteil nur insoweit beschwert gesehen hat. Das kommt auch in seinem Antrag im Zulassungsverfahren zum Ausdruck, mit dem er die Änderung des Urteils und die Abweisung der Klage in vollem Umfang begehrt hat.

Einer erneuten Anhörung der Klägerin nach § 130 a VwGO bedurfte es im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 21.12.1999 mit Bezug auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK als auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gestellten (Hilfs-)Beweisanträge nicht. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art.3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens. Die Beweisanträge sind mithin für die Berufungsentscheidung nicht rechtserheblich.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Unrecht teilweise stattgegeben.

Die Klägerin kann sich auf ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 3 EMRK und nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht berufen. Über diese Abschiebungshindernisse hat das Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig zum Nachteil der Klägerin entschieden. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wovon das Verwaltungsgericht bei der Klägerin ausgegangen ist, fallen nicht unter § 53 Abs. 4 AuslG. Sie sind von der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Achtung des Familienlebens im Bundesgebiet nach Art. 8 EMRK (BVerwG, Urteil vom 11. 11. 1997, BVerwGE 105, 322). Soweit der Senat im Urteil vom 15.05.1996 - A 13 S 1431/94 -, dem sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, eine abweichende Auffassung vertreten hat, hat er im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der er im Ergebnis letztlich gefolgt ist, an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten. Da sich die Klägerin aus Rechtsgründen auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG i. V. m. Art. 8 EMRK nicht berufen kann, hat das Verwaltungsgericht auch Ziff. 3 des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. 03. 1996 zu Unrecht aufgehoben.