Bei einem nicht statthaften Rechtsmittel, das mangels anderer Anhaltspunkte dem erkennbaren Willen des Rechtsmittelführers entspricht und daher einer Auslegung in ein statthaftes Rechtsmittel nicht zugänglich ist, verbietet sich auch eine entsprechende Umdeutung, wenn die Rechtsmittelerklärung von einem Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten abgegeben wird.
Der in § 80 AsylVfG geregelte Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auch auf Nebenverfahren, wie zum Beispiel Verfahren auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe.