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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 03.11.1998 - 9 C 4.97 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/14224
Leitsatz:
Schlagwörter: Rumänien, Aussiedler, Vertriebene, Spätgeborene, Deutsche Volkszugehörigkeit, Sprachkenntnisse, Vater, Militärangehörige
Normen: BVFG § 1 Abs. 2 Nr.3; BVFG § 5 Nr. 1d; BVFG § 6 a.F.
Auszüge:

1. Die deutsche Volkszugehörigkeit wird widerleglich vermutet, wenn Deutsch die Muttersprache geworden ist, weil dies regelmäßig zugleich eine deutsche Erziehung und die Zugehörigkeit zum deutschen Kulturkreis indiziert (im Anschluß an BVerwGE 74, 336 und BVerwGE 102,214).

2. Ist die deutsche Sprache die Muttersprache geworden, braucht sie im Aussiedlungsgebiet nicht zusätzlich als bevorzugte Umgangssprache benutzt worden zu sein.

3. Zum Begriff der Muttersprache.

4. Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung für ein Verlassen des Vetreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vetreibungsmaßnahmen, wenn der Vater oder der Ehegatte der deutschen Volkszugehörigen im Aussiedlungsgebiet eine gehobene militärische Stellung innehatten. (amtliche Leisätze)