Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei fehlender oder mangelhafter Belehrung über das Erfordernis der Berufungsbegründung mit der Zustellung des Berufungszulassungsbeschlusses in Gang gesetzt worden ist, läuft während des Revisionsverfahrens gegen die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht nicht weiter. (amtlicher Leitsatz)
Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, die bei fehlender oder mangelhafter Belehrung über das Erfordernis der Berufungsbegründung mit der Zustellung des Berufungszulassungsbeschlusses in Gang gesetzt worden ist, läuft während des Revisionsverfahrens gegen die Verwerfung der Berufung durch das Berufungsgericht nicht weiter. (amtlicher Leitsatz)