VG Ansbach

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Zitieren als:
VG Ansbach, Urteil vom 24.03.1998 - 10 K 97.33087 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13900
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Bosnier, Bosnien-Herzegowina, Moslems, Alleinstehende Frauen, Kinder, Republika Srpska, Interne Fluchtalternative, Moslemisch-Kroatische Föderation, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Existenzminimum, Unterbringung, Extreme Gefahrenlage
Normen: AuslG § 53 Abs. 6 S. 1
Auszüge:

Die zulässigen Klagen sind hinsichtlich des geltend gemachten Asylanspruchs und des Anspruchs auf ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG unbegründet. Es liegt jedoch derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor, da den alleinstehenden Klägerinnen bei einer Rückkehr in die moslemische Föderation nach Art, Ausmaß und Intensität Gefahren von solchem Gewicht drohen, aus denen sich nach objektiver Betrachtungsweise eine begründete Furcht ableiten läßt, daß die Klägerinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände in erheblicher Weise Opfer der in der Föderation für alleinstehende Rückkehrerinnen extremen allgemeinen Gefährdungslage werden.

Wenn das Auswärtige Amt beispielsweise in seiner Auskunft vom 23. September 1997 an das Verwaltungsgericht Karlsruhe demgegenüber darauf hinweist, daß die bosnische Seite sich zu ihrer Pflicht bekennt Unterbringungsmöglichkeiten für abgeschobene Flüchtlinge zu schaffen und daß es sehr viele Hilfsprogramme in Bosnien und Herzegowina gibt, die für zahlreiche Menschen das Existenzminimum sichern und daß abgeschobene Flüchtlinge auch dann registriert werden, wenn sie vormals aus dem Gebiet der heutigen Republika Srpska stammen, gilt die Behauptung, Rückkehrern aus einem nunmehr serbischen Heimatort in die Föderation drohten keine erheblichen konkreten Gefahren für Leib und Leben nach Überzeugung des Gerichts doch nur für den idealen Rückkehrer. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts auf Geschlecht, Alter, berufliche Vorbildung, familiäre Einbindung, Wohnraumsituation in der Föderation und den Gesundheitszustand abzustellen. Bei den Klägerinnen muß aber berücksichtigt werden, daß sie ohne männliche Unterstützung auf sich selbst gestellt zurückkehren werden, daß sie derzeit über keine Berufsausbildung verfügen, die es ihnen ermöglicht bei unzureichender humanitärer Hilfe in der Heimat durch Ausübung eines Berufs für ihre eigene Existenz zu sorgen, daß die Klägerin zu 1) sich bereits einer Herzoperation unterziehen mußte und daß die Klägerinnen in der Föderation weder Verwandte noch Bekannte haben, die ihnen eine Unterbringungsmöglichkeit zu Verfügung stellen können. Unter diesen Umständen wären die Klägerinnen bei den Auseinandersetzungen mit den lokalen Behörden der Föderation wegen der Registrierung, den geforderten Kriegssteuern oder Gebühren, der Bereitstellung von Unterkunft und wegen der Berechtigungsscheine für die Inempfangnahme der humanitären Hilfe auf sich alleine gestellt. Bei diesen Auseinandersetzungen mit patriarchalisch organisierten Behörden und gegen andere, meist männliche Mitbewerber, besteht nach Überzeugung des Gerichts die hohe Wahrscheinlichkeit, daß sich die Klägerinnen mit ihrem Begehren nicht werden durchsetzen können.