OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.1998 - 2 L 4984/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13894
Leitsatz:
Schlagwörter: D (A), Verfahrensrecht, Folgeantrag, Drei-Monats-Frist, Abschiebungshindernis, Berufungszulassungsantrag, Grundsätzliche Bedeutung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AsylVfG § 71; VwVfG § 51; AuslG § 53
Auszüge:

Der Zulassungsantrag der Kläger hat Erfolg, weil die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob bei der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ebenfalls die Dreimonatsfrist gemäß §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 3VwVfG einzuhalten ist und somit die gleichen Voraussetzungen wie für einen Asylfolgeantrag bestehen müssen, entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist.

Diese Frage ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht und, soweit ersichtlich, auch höchstrichterlich noch nicht geklärt. Ihre Klärung ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus dem Gesetz. Die Berufung ist demgemäß nur hinsichtlich der Geltendmachung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zuzulassen.