VG Freiburg

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Zitieren als:
VG Freiburg, Urteil vom 18.09.1998 - A 7 K 11316/98 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13768
Leitsatz:
Schlagwörter: Irak, Kurden, Minderjährige, Kinder, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Überwachung im Aufnahmeland, Nordirak, Interne Fluchtalternative, Existenzminimum, Klage, Bundesbeauftragter
Normen: AuslG § 51 Abs. 1
Auszüge:

Selbstredend kann sich die Beigeladene nicht auf Vorfluchtgründe berufen, da sie erst in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurde. Es besteht jedoch die beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß sie im Falle ihrer Rückkehr in den Irak mit relevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hat, so daß ihr Nachfluchtgründe zur Seite stehen.

Nach den vorliegenden Erkenntnissen muß nämlich entgegen der Auffassung des Klägers weiterhin davon ausgegangen werden, daß die Asylantragstellung von den irakischen (Sicherheits-)Behörden und Gerichten, auch ohne Kenntnis der Gründe, die den Betroffenen zu diesem Schritt bewogen haben, als Ausdruck einer oppositionellen bzw. irakfeindlichen Haltung angesehen wird und dieser Mangel an Loyalität entsprechend hart bestraft werden kann, was bis zur Verhängung der Todesstrafe reicht.

Dieser Bedrohung kann sich die Beigeladene auch nicht im Nordirak entziehen, da für sie dort keine inländische Fluchtalternative besteht.

Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die Beigeladene in den drei nordostirakischen Provinzen Dohuk, Arbil und Sulaimaniya vor politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre, denn jedenfalls drohen ihr dort andere Nachteile und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen. Zu berücksichtigen ist nämlich, daß die Eltern der Beigeladenen zuletzt in Bagdad und damit im Zentralirak gelebt haben. Zwar ist eine Übersiedlung in den Nordirak weder für Kurden noch für Araber außergewöhnlich (AA v. 27.3.1998 an VG Mainz). Doch benötigen die Übersiedler die Erlaubnis von PUK bzw. DPK, um sich dort niederzulassen und werden auch vor allem auf eine mögliche Agententätigkeit für Bagdad hin überprüft (AA, a.a.O.; vgl. AA vom 25.6.1998 an VG Augsburg). Zudem gibt es aufgrund des im Nordirak bestehenden auf Clan- und Sippensystemen beruhenden sozialen Gefüges dort für Ortsfremde, d.h. für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Nordirak hatten und dort weder eine Zeitlang gelebt haben noch soziale Bindungen unterhalten, keine Existenzmöglichkeit.