OVG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.10.1998 - 23 A 5719/95.A - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13736
Leitsatz:

1. Nach Zulassung der Berufung hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob der Antrag auf Zulassung (hier: wegen einer fehlenden handschriftlichen Unterschrift) möglicherweise nicht formgerecht gestellt wurde.

2. Die Berufung gegen ein erstinstanzliches asylrechtliches Urteil, das noch vor dem 1. Januar 1997 zugestellt wurde, muß nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassungsentscheidung begründet werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 9 C 34.97 -).

3. Die Albaner, die im Sommer 1990 in der Deutschen Botschaft in Tirana Zuflucht suchten und anschließend nach Deutschland einreisen durften (sog. Botschaftsflüchtlinge), wurden nicht als Kontingentflüchtlinge aufgenommen. Ihre asylrechtliche Anerkennung kann nach Änderung der innenpolitischen Situation in Albanien nach § 73 Abs. 1 AsylVfG widerrufen werden.

4. Die sog. Botschaftsflüchtlinge müssen gegenwärtig in Albanien nicht mit politischer Verfolgung wegen der Flucht in die Deutsche Botschaft rechnen.

5. Zur innenpolitischen Lage Albaniens (amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Albanien, Botschaftsflüchtlinge, Kontingentflüchtlinge, Asylanerkennung, Widerruf, Situation bei Rückkehr, Politische Entwicklung, Berufungszulassungsantrag, Formfehler, Unterschrift, Berufungsbegründung, Fristen, Übergangsregelung
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1; HumHAG § 1; VwGO § 124a Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 3; VwGO § 152 Abs. 1
Auszüge:

1. Nach Zulassung der Berufung hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob der Antrag auf Zulassung (hier: wegen einer fehlenden handschriftlichen Unterschrift) möglicherweise nicht formgerecht gestellt wurde.

2. Die Berufung gegen ein erstinstanzliches asylrechtliches Urteil, das noch vor dem 1. Januar 1997 zugestellt wurde, muß nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zulassungsentscheidung begründet werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 - 9 C 34.97 -).

3. Die Albaner, die im Sommer 1990 in der Deutschen Botschaft in Tirana Zuflucht suchten und anschließend nach Deutschland einreisen durften (sog. Botschaftsflüchtlinge), wurden nicht als Kontingentflüchtlinge aufgenommen. Ihre asylrechtliche Anerkennung kann nach Änderung der innenpolitischen Situation in Albanien nach § 73 Abs. 1 AsylVfG widerrufen werden.

4. Die sog. Botschaftsflüchtlinge müssen gegenwärtig in Albanien nicht mit politischer Verfolgung wegen der Flucht in die Deutsche Botschaft rechnen.

5. Zur innenpolitischen Lage Albaniens (amtliche Leitsätze)