OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 06.02.1998 - 1 L 6381/95 - asyl.net:
https://www.asyl.net/rsdb/13728
Leitsatz:

In Liberia hat sich nach den Wahlen vom 19. Juli 1997 die Lage soweit stabilisiert, daß keine Abschiebungshindernisse bestehen. (amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Liberia, Bürgerkrieg, Zwangsrekrutierung, Haft, Politische Entwicklung, Wahlen, Abschiebungshindernis, Situation bei Rückkehr, Extreme Gefahrenlage, Versorgungslage, Existenzminimum, Übergriffe, Sicherheitslage
Normen: AuslG § 53 Abs. 4; AuslG § 53 Abs. 6
Auszüge:

In Liberia hat sich nach den Wahlen vom 19. Juli 1997 die Lage soweit stabilisiert, daß keine Abschiebungshindernisse bestehen. (amtlicher Leitsatz)

 

Das gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Kläger 1994 vor den Truppen Taylors geflohen ist. Es gibt seit 1997 keine Berichte mehr darüber, daß Bürgerkriegsparteien gegen ehemalige Feinde oder Deserteure aus den eigenen Reihen vorgehen. Auch wenn das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 16.1.1998 Repressalien der Regierung gegen frühere Kontrahenten nach dem Abzug der ECOMOG-Truppen nicht ausschließt, dürften damit rivalisierende ehemalige Warlords und andere Gegner Taylors in Führungsebenen gemeint sein und nicht schlichte Bürger. Schließlich reicht die bloße Möglichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung nicht aus, um Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 4 AuslG zu begründen.

Dem Kläger drohen in Liberia auch keine Gefahren i.S. des § 53 Abs. 1, 2 und 6 AuslG. Für die Gefahr der Folter oder einer Bestrafung mit der Todesstrafe gibt es keine Anhaltspunkte. In Liberia besteht aber auch keine extreme Gefahrenlage, die aus verfassungsrechtlichen Gründen eine Abschiebung des Klägers ausschließt....

Die weitgehende Zerstörung des Landes durch den Bürgerkrieg und die große Zahl entwaffneter ehemaliger Kämpfer, die ohne Ausbildung und Beschäftigung sind, stellen sicher schwere Hypotheken für die weitere Entwicklung dar, sie begründen aber ebensowenig wie die Berichte über einzelne Übergriffe von Sicherheitskräften eine extreme Gefahrenlage.