Schlagwörter:
Aserbaidschan, Armenier, Gruppenverfolgung, Verfolgung durch Dritte, Interne Fluchtalternative
Normen:
GG Art. 16a
Auszüge:
Angehörigen der armenischen Minderheit in Aserbaidschan droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mittelbare Gruppenverfolgung. Eine interne Fluchtalternative steht ihnen nicht zur Verfügung.